Verfahrensgang

LG Neuruppin (Beschluss vom 15.02.2000; Aktenzeichen 6 O 163/98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 15. Februar 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt 6.169,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Mit Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17. Februar 1999 ist die Klage abgewiesen worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt worden.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, nachdem am 21. Mai 1999 über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Auf Grund des Antrages der Beklagten vom 7. April 1999 hat das Landgericht Neuruppin zunächst mit Beschluss vom 8. November 1999 die Kosten des Rechtsstreits der I. Instanz antragsgemäß in Höhe von 6.169,00 DM gegen die Klägerin festgesetzt. Auf Grund der gegen diesen Beschluss gerichteten „Erinnerung/Durchgriffserinnerung” der Klägerin vom 25. November 1999 hat das Landgericht im Wege der Abhilfe mit Beschluss vom 15. Februar 2000 den Beschluss vom 8. November 1999 aufgehoben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei aufzuheben gewesen, da mit Beschluss vom 21. Mai 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden sei.

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 16. Februar 2000 zugestellt worden ist, wendet sich die Beklagte, vertreten durch ihren mit der Durchführung des Rechtsstreits in I. Instanz beauftragten Prozessbevollmächtigten, mit ihrer am 21. Februar 2000 beim Landgericht Neuruppin eingegangenen Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, die Unterbrechung des Rechtsstreits im Berufungsverfahren stehe einer Festsetzung der Kosten, die lediglich das erstinstanzliche Verfahren betreffe, nicht entgegen.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2000 hat die Klägerin geltend gemacht, die Beschwerde sei bereits unzulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten könne nicht mehr in deren Namen gehandelt haben, da die Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr parteifähig sei. Die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten erteilte Vollmacht sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 117 Abs. 1 InsO erloschen. Die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Beklagten habe dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin versichert, dass der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten keine Vollmacht zur Vornahme von Maßnahmen für die Schuldnerin habe. Die Beschwerde sei auch unbegründet, da die Unterbrechung des Rechtsstreites in der Rechtsmittelinstanz gemäß § 240 ZPO gleichzeitig auch die Unterbrechung eines die Vorinstanz betreffenden Kostenfestsetzungsverfahrens zur Folge habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde vom 16. Februar 2000 ist bereits unzulässig. Zwar ist die sofortige Beschwerde in Erfüllung der Anforderungen der §§ 104 Abs. 3 Satz 2, 577 Abs. 2 ZPO innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 15. Februar 2000 eingelegt worden, jedoch nicht durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der Beklagten.

Zwar ist die Beschwerde von einem Rechtsanwalt eingelegt worden, der durch die Gemeinschuldnerin zunächst wirksam zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens bevollmächtigt worden war. Diese Vollmacht, die grundsätzlich gemäß § 81 ZPO auch das streitgegenständliche Kostenfestsetzungsverfahren und ein im Rahmen dieses Verfahrens erforderliches Rechtsmittelverfahren umfasst hätte, ist jedoch gemäß § 117 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten und damit am 21. Mai 1999 erloschen. Gemäß § 117 Abs. 1 InsO erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich jede Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht. Zur Insolvenzmasse gehört auch der hier streitgegenständliche Kostenerstattungsanspruch der Schuldnerin, der aus einem Urkundsprozess über die Rückzahlung eines Kaufpreises für von der Klägerin bei der Beklagten gekaufte Wintergerste resultiert.

Die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten erteilte Vollmacht gilt auch nicht ausnahmsweise gemäß § 117 Abs. 2 InsO i.V.m. § 115 Abs. 2 InsO als fortbestehend. Dafür, dass etwa mit dem Aufschub der Einlegung der sofortigen Beschwerde eine Gefahr verbunden wäre, für die die Insolvenzverwalterin nicht anderweitig hätte Fürsorge treffen können, fehlt jeder Anhaltspunkt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Insolvenzverfahren bereits am 21. Mai 1999 und damit ca. neun Monate vor der mit der vorliegenden Beschwerde angegriffenen Beschlussfassung durch das Landgericht Neuruppin eröffnet worden war. Innerhalb dieser neun Monate hätte ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, die Insolvenzverwalterin mit dem Stand des Kostenfestsetzungsverfahrens bekannt zu machen.

Dem Erlöschen der Vollmacht gemäß § 117 Abs. 1 InsO stehen auch nicht di...

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