Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 24.08.2022 - 51 VI 44/22 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert beträgt 315.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller war der Ehemann der Erblasserin. Er hat zu Protokoll des Nachlassgerichts am 31.03.2022 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist.

Die Beteiligten zu 1 und 3 sind die gemeinsamen Kinder des Antragstellers und der Erblasserin.

Es liegen folgende vier handschriftlich abgefasste testamentarische Verfügungen vor:

Testament vom 11.02.1993

"An unsere Kinder, N... + A... T...!

Ihr Lieben, sollte uns etwas zustoßen möchten Eure Eltern verfügen, dass alles was wir besitzen, Ihr Euch gütlich teilt. Haltet zusammen, helft euch und lasst nie Neid zwischen Euch aufkommen. ..."

Die Verfügung ist von der Erblasserin geschrieben und von beiden Eheleuten unterschrieben worden.

2. Testament vom 05.06.2002

"Ich, U... T... geb. D... geb. Datum ...1941, verfüge als alleinigen Erben meinen Ehemann H... T..., geb. Datum ...1941."

Das Testament ist von der Erblasserin handschriftlich verfasst und unterschrieben worden.

3. Testament vom 10.06.2002

"Ich, H... T..., geb. Datum ...1941 verfüge als alleinigen Erben meine Ehefrau U... T..., geb. Datum ...1941."

Das Testament ist von dem Antragsteller handschriftlich verfasst und unterschrieben worden.

4. Testament vom 02.08.2014

"Nachtrag zum Testament!

Hiermit verfügen wir: H... + U... T...

das unser Besitz erst nach unser "beiden" Ableben an die Erben, A... + N... geteilt wird. Vor dieser Zeit wird kein Pflichtteil ausgezahlt. Ausnahme nur im Notfall und dann über einen Notar"

Die testamentarische Verfügung ist von der Erblasserin geschrieben und von beiden Ehegatten unterschrieben worden.

Der Antragsteller meint, er sei aufgrund des Testaments der Erblasserin vom 05.06.2002 deren Alleinerbe geworden.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Antragsteller sei lediglich Vorerbe und er - der Beschwerdeführer - sei zusammen mit der Beteiligten zu 3 Nacherbe geworden. Mit der Testamentsergänzung vom 02.08.2014 sei eine Vor- und Nacherbschaft bestimmt worden. Wesentlicher Vermögensgegenstand der Erblasserin sei ihr hälftiger Anteil an dem Haus in der ...straße ..., das zur anderen Hälfte dem Antragsteller gehöre. Dieses Haus befinde sich seit Generationen im Familienbesitz und habe nach dem Willen der Erblasserin stets in der Familie verbleiben sollen. Der Nachtrag zum Testament könne nur so verstanden werden, dass erst nach dem Tod beider Unterzeichner der Besitz unter den Erben geteilt werden solle. Dies entspreche nicht nur dem Wortlaut des § 2100 BGB, sondern auch dem Erblasserwillen. Dies folge auch aus der Regelung, wonach vor dem Ableben beider Eheleute kein Pflichtteil ausgezahlt werden solle. Denn die Anordnung einer Nacherbschaft lasse das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge entfallen.

Mit Beschluss vom 24.08.2022 hat das Amtsgericht die zur Begründung des Antrags vom 31.03.2022 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antragsteller sei ausweislich des Testaments vom 05.06.2002 Alleinerbe geworden. Dem stehe die testamentarische Verfügung aus dem Jahr 2014 nicht entgegen, da diese keine Regelung einer Vor- und Nacherbschaft enthalte. Die beiden Testamente aus dem Jahr 2002 seien als gemeinschaftliches Ehegattentestament (Berliner Testament) anzusehen, die Abfassung in zwei Urkunden an unterschiedlichen Tagen sei unschädlich. Die ergänzende Regelung vom 02.08.2014 stelle eine Schlusserbenregelung dar. Maßgeblich für diese Auslegung sei, dass die Ehegatten ihr Vermögen nicht getrennt hätten betrachten wollen, sondern als einheitliches, gemeinschaftliches Vermögen, das die Kinder erst nach dem Letztversterbenden hätten erben sollen. Nicht gewollt sei hingegen, dass die Abkömmlinge Nacherben des Vermögens des Erstversterbenden und später Nacherben des Vermögens des Letztversterbenden hätten sein sollen. Die Betrachtung des Vermögens als gemeinsames ergebe sich aus der Formulierung "unser Besitz". Auch in der Verfügung aus dem Jahr 1993 komme diese Anschauung durch die Wortwahl "Alles was wir besitzen" zum Ausdruck. Dagegen spreche auch nicht, dass die Eheleute die Geltendmachung des Pflichtteils möglichst hätten ausschließen wollen. Denn dabei habe es sich nur um einen Wunsch gehandelt, im Notfall habe der Pflichtteil ja ausgezahlt werden sollen. Im Übrigen greife die Zweifelsregel des § 2269 BGB.

Hiergegen richtet sich die nicht weiter begründete Beschwerde des Beteiligten zu 1.

II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet.

Der beantragte Erbschein, der den Antragsteller als Alleinerben nach der Erblasserin ausweist, ist zu erteilen. Denn der Antragsteller hat die Alleinerbenstellung durch das Tes...

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