Normenkette
VersAusglG § 3 Abs. 1, § 18 Abs. 1
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 7. Juli 2015 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. der Beschlussformel) teilweise (Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 3.) abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der F... Lebensversicherung (Versicherungsnummer 965/147144-T-71) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7.240,79 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung LB7527, Stand 3. November 2009, bezogen auf den 30. Juni 2014, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der F... Lebensversicherung (Versicherungsnummer 965/147139-W-71) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.118,77 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30. Juni 2014, begründet.
Die F... Lebensversicherung hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag in Höhe von 1.118,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % seit dem 30. Juni 2014 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung ... zu zahlen.
Im Übrigen (Anrechte bei den weiteren Beteiligten zu 1. und 2.) bleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im angefochtenen Beschluss.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 4.440 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Auf den am 12.7.2014 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss die am 13.7.2007 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie trägt vor:
Zu Unrecht habe das Amtsgericht den Versorgungsausgleich bezogen auf ein Ehezeitende am 30.6.2014 vorgenommen. Bei Einreichung des Scheidungsantrags sei das Trennungsjahr aber noch gar nicht abgelaufen gewesen. Mit Rücksicht auf die tatsächlich vollzogene Trennung sei es angezeigt, den Versorgungsausgleich unter Einschluss der Zeit bis zum 31.8.2014 vorzunehmen.
Im Übrigen habe das Amtsgericht die Vorschrift des § 18 VersAusglG verkannt und deshalb zu Unrecht das Anrecht des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 3. nicht ausgeglichen. Soweit es ihr eigenes Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 3. betreffe, dürfe ein Ausgleich nur insoweit erfolgen, als der Kapitalwert auf ihrer eigenen Versicherungsleistung und nicht auf der Leistung der gesamten Versichertengemeinschaft beruhe.
II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.
1. Da die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung vom 14.9.2015 ausdrücklich die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich in vollem Umfang zur Überprüfung durch den Senat gestellt hat, liegt nicht lediglich eine Teilanfechtung, bezogen auf einzelne Anrechte (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17), vor. Vielmehr wird die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich insgesamt angefochten. Diese Entscheidung ist daher unter jedem Gesichtspunkt einer Überprüfung durch den Senat zu unterziehen.
2. Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2014 ausgegangen. Auch hat das Amtsgericht zu Recht seiner Entscheidung hinsichtlich sämtlicher von den Ehegatten erworbenen Anrechte Auskünfte zugrunde gelegt, die sich auf diese Ehezeit beziehen. Eine Einbeziehung auch der Monate Juli und August 2014, wie von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde geltend gemacht, scheidet aus.
Allein im Hinblick darauf, dass es das OLG Naumburg in dem Fall, dass ein verfrühter Scheidungsantrag gestellt worden ist, für möglich gehalten hat, dass ein Ehegatte sich nach Treu und Glauben nicht auf den für den Versorgungsausgleich maßgebenden Stichtag berufen kann (OLG Naumburg, Beschluss vom 19.3.2009 - 8 UF 24/09, BeckRS 2009, 1844; vgl. auch BGH, NJW 1997, 1007, 1008), ergibt sich nicht, dass im vorliegenden Fall von einer etwa verlängerten Ehezeit auszugehen wäre. Der BGH hat zwar entschieden, dass im Einzelfall die Berufung auf die Stichtagsregelung gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn nach Zustellung des Scheidungsantrags die beteiligten Ehegatten jahrelang wieder ehelich zusammengelebt haben, ohne sich zu vergegenwärtigen, dass noch ein Scheidungsverfahren schwebte (BGH, NJW 1986, 1040, 1041). Eine solche Korrektur ist aber nicht geboten, wenn es nur um eine kurzzeitige Verschiebung des Ehezeitendes geht (vgl. BGH, NJW 1986, 1169, 1170). Auf der Grundlage des seit 1.9.2009 geltenden Rechts ist...