Leitsatz (amtlich)

Die Verpflichtung, ein serienmäßig hergestelltes Mobilheim zu liefern und auf vom Erwerber hergestellte Fundamente aufzustellen, beurteilt sich auch dann nach Kaufvertragsrecht, wenn geringfügige Sonderwünsche zu erfüllen sind.

 

Normenkette

BGB §§ 433, 651 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.04.2003)

LG Duisburg

 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Düsseldorf v. 16.4.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen Mängeln an einem Mobilheim.

Die Kläger bestellten am 2.4.1998 bei der Beklagten ein Mobilheim "Typ Sondermodell 12,5x 4 m" gemäß Zeichnung Nr. 3232v. 8.4.1998, später geändert in Zeichnung v. 20.4.1998. Die Bestellung enthält neben der nach Katalog standardisierten Ausführung des Mobilheims und Ausstattung der verschiedenen Räume eine Reihe von Sonder- und Zusatzwünschen, wie die Ausfertigung der Türen in weißer Esche, die vollständige Verfliesung des Baderaums, die Verstärkung einiger Wände und die Anschlüsse für Wasch- und Spülmaschine. Außerdem hat die Beklagte die Aufstellung des Mobilheims (ohne Hausanschlüsse) auf dem von den Klägern zu erstellenden Fundament übernommen.

Die Kläger rügten Mängel an den Wänden und Decken, u. a. fehlende Dampfsperren, unzureichenden Wärmeschutz, Instabilität, Risse in den Fliesen und das Fehlen eines Übereinstimmungszertifikats. Sie haben die Beklagte auf Zahlung von 63.139,96 DM (32.282,94 EUR) und Feststellung in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Dieses Urteil hat der Senat aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 5.12.2002 - VII ZR 360/01, MDR 2003, 262 = BauR 2003, 386 = IBR 2003, 70 = NZBau 2003, 149 = ZfBR 2003, 253).

Mit dem angefochtenen Urteil ist die Berufung erneut zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht meint, die Lieferung und Aufstellung des Mobilheims sei nicht als Werkvertrag, sondern als Kaufvertrag einzuordnen. Die Parteien hätten den Vertrag ausdrücklich als Kaufvertrag bezeichnet. Das Angebot sei nach bestimmten Typen und Modellen und nicht als Einzelanfertigung erfolgt. Die Zusatzausstattung und Zusatzwünsche seien nicht anders zu bewerten als die Sonderausstattung beim Erwerb eines Pkw-Modells. Die Montageverpflichtung sei von untergeordneter Bedeutung. Sie umfasse kein Fundament aus im Boden verankerten Betonklötzen oder eine fundamentähnliche Verkleidung. Es gebe auch keine massive Zugangstreppe. Eine feste Verbindung mit dem Grundstück sei nicht hergestellt worden. Die dauerhafte Verwendung des Mobilheims zu Wohnzwecken sei nicht Vertragsinhalt geworden.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 463 BGB sei zwar nicht verjährt, bestehe indessen nicht. Die Beklagte habe keine bestimmten Merkmale zugesichert.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von einem Kaufvertrag zwischen den Parteien aus. Die Beklagte hat keine Herstellungspflichten übernommen, die Grundlage für die Annahme eines Werk- oder eines Werklieferungsvertrages sein könnten, auf den gem. § 651 Abs. 1 S. 2 BGB Werkvertragsrecht anwendbar ist. Ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB kommt deshalb nicht in Betracht.

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass das Angebot nach Modellen erfolgte, ihm also eine serienmäßige Lieferung zu Grunde lag. Die Einwendungen der Revision können das nicht erschüttern. Die Bezeichnung im Vertrag "Typ Sondermodell 12,5x 4 m" spricht für ein mehrfach vertriebenes Sondermodell. Die Kläger haben nicht behauptet, dass diese Außenmaße nach ihren Sonderwünschen vorgegeben wurden. Auch den sonstigen Unterlagen einschließlich der Zeichnung 3232 ist zu entnehmen, dass Grundlage des Angebots eine serienmäßige Fertigung ist, die nur in wenigen Einzelheiten den Wünschen der Kläger angepasst wurde. Die Sonderwünsche nehmen dem Vertrag nicht den Charakter eines Kaufvertrages. Gleiches gilt für die zusätzlichen Ausstattungswünsche, wie z. B. Wasch- und Spülmaschinenanschluss. Im Vordergrund steht angesichts der ganz überwiegend unveränderten serienmäßigen äußeren und inneren Ausstattung des Mobilheims weiterhin die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf die Kläger. Bei ähnlichen Sachlagen hat der BGH wiederholt einen Werkvertrag verneint und entweder einen reinen Kaufvertrag oder einen Werklieferungsvertrag angenommen, auf den ebenfalls Kaufrecht Anwendung findet (BGH, Urt. v. 12.3.1986 - VIII ZR 332/84, MDR 1986, 749 = BauR 1986, 437 = NJW 1986, 1927; Urt. v. 22.7.1998 - VIII ZR 220/97, MDR 1998, 1274 = BauR 1999, 39 = NJW 1998, 3197).

Der übernommenen Verpflichtung zur Montage kommt nicht ein solches Gewicht zu, dass sie die Annahme eines Werkvertrages rechtfertigen würde. Die Montage erfolgte lediglich durch Aufsetzen des Mobilheims auf die von den Klägern zu errichtenden Fundamente. Soweit das Berufungsgericht und auch die Revision auf Umstände Bezug nehmen, die im Urteil des BGH v. 30.1.1992 - VII ZR 86/90, BGHZ 117, 121 = MDR 1992, 486, genannt sind, wie z. B. eine dauerhafte feste Verbindung mit dem Grundstück, sind sie nicht entscheidungserheblich. In jenem Fall hatte der Unternehmer Herstellungsverpflichtungen übernommen, so dass sich nur noch die Frage stellte, ob ein Bauwerk i. S. d. § 638 BGB errichtet wurde.

2. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB verneint.

a) Soweit die Revision nunmehr eine Arglist der Beklagten darauf stützen will, dass sie ein grob mangelhaftes Werk übergeben haben soll, ist der Vortrag schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Revision nicht darlegt, dass diese Rüge in den Tatsacheninstanzen erhoben worden ist. Allein der Umstand, dass die Beklagte eine von einem weiteren Unternehmer mangelhaft hergestellte Ware übergeben hat, begründet nicht den Vorwurf der Arglist. Ebensowenig ist Arglist allein dadurch begründet, dass die Beklagte ein angeblich notwendiges Übereinstimmungszertifikat nicht vorgelegt hat. Die Beklagte hat die Notwendigkeit eines derartigen Übereinstimmungszertifikats bestritten. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie das Fehlen dieses Zertifikats arglistig verschwiegen hat, sofern es überhaupt geschuldet worden ist.

b) Der Vertrag enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern ein derartiges Zertifikat zugesichert worden wäre.

c) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe eine Minderung des Kaufpreises nicht in Betracht gezogen. Die Kläger haben einen Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht und diesen mit den Mängelbeseitigungskosten und weiteren Schäden begründet. Damit haben sie nicht gleichzeitig eine Minderung verlangt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

BGHR 2004, 1139

BauR 2004, 1152

IBR 2004, 366

WM 2005, 248

MDR 2004, 987

ZfBR 2004, 555

JWO-VerbrR 2004, 185

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