Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückgewähr der Zahlung eines Grundstückskaufpreises durch Dritten nach Insolvenzanfechtung. Kaufpreiszahlung durch Tochtergesellschaft. Erfüllungsfrist für Kaufpreisforderung. Rücktrittsandrohung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Grundstücksverkäufer, dessen Kaufpreisforderung durch Zahlungen eines Dritten erfüllt worden ist, welche der Insolvenzverwalter über des Vermögen des Dritten nach Verfahrenseröffnung angefochten hat, kann dem Grundstückskäufer erst dann eine Frist zur Erfüllung der wieder aufgelebten Kaufpreisforderung setzen und den Rücktritt vom Vertrag androhen, wenn der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch erfüllt ist.

 

Normenkette

BGB § 323 Abs. 1; InsO § 144 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Naumburg (Urteil vom 07.10.2013; Aktenzeichen 12 U 84/13)

LG Stendal (Entscheidung vom 09.04.2013; Aktenzeichen 23 O 118/12)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des OLG Naumburg vom 7.10.2013 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Die Nebenintervenienten tragen ihre Kosten selbst.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Kläger nehmen die Beklagte, eine Gesellschaft polnischen Rechts, auf Bewilligung der Löschung einer Auflassungsvormerkung in Anspruch. Mit notariellem Vertrag vom 8.6.2010 verkaufte der Nebenintervenient zu 1) als Insolvenzverwalter über das Vermögen der e. AG in B. belegene Grundstücke an die Beklagte. Von dem vereinbarten Kaufpreis i.H.v. 685.000 EUR waren bereits 100.000 EUR erbracht, der Restbetrag sollte bis zum 8.8.2010 auf ein Anderkonto des Notars gezahlt werden. Zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs bewilligte der Verkäufer eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten, die am 28.6.2010 in das Grundbuch eingetragen wurde.

Rz. 2

Nach wiederholten Mahnungen durch den Nebenintervenienten zu 1) wurden ab dem 19.11.2010 mehrere Teilzahlungen i.H.v. insgesamt 729.591,49 EUR auf den Kaufpreis geleistet, von denen 320.000 EUR von der A., einer Tochtergesellschaft der Beklagten, gezahlt wurden. Über das Vermögen der A., der die Beklagte den Besitz an den Grundstücken überlassen hatte, eröffnete das Insolvenzgericht am 1.9.2011 das Insolvenzverfahren und bestellte den Nebenintervenienten zu 2) zu deren Insolvenzverwalter.

Rz. 3

Mit notariellem Vertrag vom 28.9.2011 verkaufte der Nebenintervenient zu 1), für den eine vollmachtlose Vertreterin auftrat, die Grundstücke für 700.000 EUR an die Kläger und bewilligte zur Sicherung ihres Eigentumsverschaffungsanspruchs eine Auflassungsvormerkung. Diese wurde am 2.11.2011 in das Grundbuch eingetragen.

Rz. 4

Am 4.10.2011 erklärte der Nebenintervenient zu 2) gegenüber dem Nebenintervenienten zu 1) die Anfechtung der von der A. GmbH geleisteten Zahlungen, wobei er sich in erster Linie auf eine Anfechtung wegen Unentgeltlichkeit gem. § 134 InsO stützte. Der Nebenintervenient zu 1) schrieb daraufhin am gleichen Tag an die Beklagte, im Hinblick auf die Anfechtung durch den Nebenintervenienten zu 2) sei keine Erfüllungswirkung eingetreten. Für den Fall, dass die Beklagte nicht bis zum 11.10.2011 den offenen Betrag von 326.034,41 EUR zahle, trete er von dem Grundstückskaufvertrag zurück. Entsprechend dieser Ankündigung erklärte er mit Schreiben vom 11.10.2011 den Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen notariellen Vertrag. Alsdann genehmigte er am 12.10.2011 den mit den Klägern geschlossenen Kaufvertrag. In der Folgezeit überließ der Nebenintervenient zu 2) den Klägern die Grundstücke.

Rz. 5

Das LG hat die Beklagte - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - zur Bewilligung der Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Vormerkung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 6

Die Revision der Kläger bleibt ohne Erfolg.

I.

Rz. 7

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch nach § 894 BGB auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung. Zwar seien sie als nachrangige Vormerkungsberechtigte anspruchsbefugt, eine Unrichtigkeit des Grundbuchs liege aber nicht vor. Die zugunsten der Beklagten eingetragene Auflassungsvormerkung sei nicht zu löschen, weil der Nebenintervenient zu 1) nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 11.10.2011 sei dessen Kaufpreisanspruch durch Zahlungen der Beklagten und Drittzahlungen der A. GmbH sowie einer weiteren Gesellschaft bereits erfüllt gewesen. Die vom Nebenintervenienten zu 2) erklärte Anfechtung der Zahlungen der A. GmbH i.H.v. 320.000 EUR sei ins Leere gegangen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Forderung des Nebenintervenienten zu 1) gegen die Beklagte nicht werthaltig gewesen sei.

II.

Rz. 8

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

Rz. 9

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (BGH, Urt. v. 1.3.2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rz. 9; v. 20.12.2012 - IX ZR 130/10, WM 2013, 333 Rz. 10 m.w.N.) wurde von den Vorinstanzen rechtsfehlerfrei aus Art. 22 Nr. 1 EuGVVO hergeleitet. Danach sind die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (EuGH, Urt. v. 3.4.2014 - Rs. C-438/12, NJW 2014, 1871 Rz. 42), wobei der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (EuGH, Urt. v. 3.4.2014, a.a.O., Rz. 43 m.w.N.).

Rz. 10

Von einer entsprechenden dinglichen Wirkung der Vormerkung ist hier auszugehen, weil es nicht um den schuldrechtlichen Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Auflassung des Grundstücks, sondern um die Klage eines Dritten, dem gegenüber die Vormerkung dingliche Wirkung entfaltet, geht (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rz. 78 f.). Soweit die Revisionserwiderung unter Verweis auf Rauscher/Mankowski (Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 3. Aufl. 2011, Art. 22 EuGVVO Rz. 9), die Auffassung vertritt, der Streit um eine Auflassungsvormerkung falle nicht unter § 22 Nr. 1 EuGVVO, steht dies der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache nicht entgegen, denn von den genannten Autoren wird nicht zwischen der Geltendmachung von Ansprüchen des Vormerkungsberechtigten gegen den schuldrechtlich Verpflichteten, um die es hier nicht geht, und von Berichtigungsansprüchen eines durch die Vormerkung beeinträchtigten Dritten, dem gegenüber die Vormerkung dingliche Wirkung entfaltet, unterschieden.

Rz. 11

2. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 894 BGB sind nicht erfüllt. Das Grundbuch ist nicht unrichtig.

Rz. 12

a) Nach § 894 BGB kann - wenn der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück oder einer Verfügungsbeschränkung (§ 892 Abs. 1 BGB) mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht - derjenige, dessen Recht durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird (BGH, Urt. v. 7.3.2002 - IX ZR 457/99, BGHZ 150, 138, 141 f.). Die Vormerkung sichert gem. § 883 BGB einen Anspruch auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück. Zu diesem Anspruch ist sie streng akzessorisch (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1994 - V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 f.). Besteht er nicht, so ist auch die Vormerkung wirkungslos (BGH, Urt. v. 15.5.1970 - V ZR 20/68, BGHZ 54, 56, 63; vom 7.3.2002, a.a.O.). Mit dem Untergang des gesicherten Anspruchs wird das Grundbuch unrichtig i.S.d. § 894 BGB (BGH, Urt. v. 15.12.1972 - V ZR 76/71, BGHZ 60, 46, 50).

Rz. 13

Die zugunsten der Beklagten eingetragene Auflassungsvormerkung wäre danach wirkungslos und das Grundbuch unrichtig, wenn der Nebenintervenient zu 1) durch seinen am 11.10.2011 erklärten Rücktritt den Erfüllungsanspruch der Beklagten zu Fall gebracht hätte. Das Recht der Kläger, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs zu verlangen, ergäbe sich aus der zu ihren Gunsten am 2.11.2011 in das Grundbuch eingetragenen (nachrangigen) Auflassungsvormerkung, weil ihr Recht, aus dieser Vormerkung ihre Eintragung zu betreiben, durch die Voreintragung der Beklagten beeinträchtigt ist. Die vormerkungsberechtigte Beklagte könnte sich auf die relative Unwirksamkeit der zugunsten der Kläger eingetragenen Vormerkung nach § 883 Abs. 2 BGB berufen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2008 - V ZR 137/07, NJW 2009, 356 Rz. 8).

Rz. 14

b) Ein wirksamer Rücktritt des Nebenintervenienten zu 1) von dem am 8.6.2010 beurkundeten Kaufvertrag mit der Beklagten, der zur Folge hätte, dass diese aus dem Vertrag keine Erfüllungspflichten mehr herleiten könnte (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.2002 - V ZR 396/00, BGHZ 150, 187, 197) und damit auch der durch die Auflassungsvormerkung gesicherte Anspruch entfallen wäre, ist nicht erfolgt.

Rz. 15

aa) Gemäß § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (BGH, Urteil 14.6.2012 - VII ZR 148/10, BGHZ 193, 315 Rz. 16). Vor der Fälligkeit der Leistung kann eine Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung nicht wirksam gesetzt werden; eine solche Nachfristsetzung ist unbeachtlich (BGH, Urt. v. 14.6.2012, a.a.O., m.w.N.; v. 20.1.2006 - V ZR 124/05, NJW 2006, 1198 Rz. 13).

Rz. 16

(1) Im Streitfall hat der Nebenintervenient zu 1) der Beklagten die Frist zur Erfüllung der Kaufpreisforderung am 4.10.2011 gesetzt, nachdem der Nebenintervenient zu 2) ihm gegenüber die Teilerfüllung der Kaufpreisforderung durch die A. GmbH als unentgeltliche Leistungen i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO angefochten hatte. Die Kaufpreisforderung des Nebenintervenienten zu 1) war zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Zahlungen der Beklagten und die Drittzahlungen der A. GmbH und einer weiteren Gesellschaft die Forderung zum Erlöschen gebracht (§§ 267 Abs. 1, 362 Abs. 1 BGB).

Rz. 17

(2) Eine die Fristsetzung des Nebenintervenienten zu 1) rechtfertigende neuerliche Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs, aufgrund deren die Voraussetzungen für einen Rücktritt des Nebenintervenienten zu 1) nach § 323 Abs. 1 BGB gegeben sein könnten, ist durch die Anfechtung der von der A. GmbH auf die Kaufpreisforderung geleisteten Drittzahlungen nicht eingetreten. Gemäß § 144 Abs. 1 InsO lebt die Forderung des Empfängers einer anfechtbaren Leistung wieder auf, wenn dieser das Erlangte an den anfechtenden Insolvenzverwalter zurückgewährt. Diese Vorschrift gilt unabhängig von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund (vgl. Kirchhof in MünchKomm/InsO, 3. Aufl., § 144 Rz. 5). Voraussetzung für das Wiederaufleben der Forderung ist die tatsächliche Rückgewähr des Empfangenen. Dass der Insolvenzverwalter den Rückgewähranspruch geltend macht, genügt nicht (Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 144 Rz. 7). Anzuwenden ist die Vorschrift auch im anfechtungsrechtlichen Drei-Personen-Verhältnis (BGH, Urt. v. 22.11.2012 - IX ZR 22/12, ZInsO 2013, 73 Rz. 12 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Revisionsklägers enthält § 12 AnfG keine andere Rechtsfolge. Auch dort lebt die Forderung zugunsten des Anfechtungsgegners erst mit der Rückgewähr der anfechtbar empfangenen Leistung wieder auf (RGZ 86, 99, 102; MünchKomm/AnfG/Kirchhof, § 12 Rz. 8).

Rz. 18

Nach diesen Grundsätzen ist eine neuerliche Fälligkeit der Kaufpreisforderung des Nebenintervenienten zu 1) gegen die Beklagte nicht eingetreten. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Erfüllung des Rückgewähranspruchs des Nebenintervenienten zu 2) durch den Nebenintervenienten zu 1) getroffen. Im Rechtsstreit ist eine tatsächliche Erfüllung dieses Anspruchs nicht einmal behauptet worden. Damit fehlen die Voraussetzungen für das (teilweise) Wiederaufleben der Kaufpreisforderung des Nebenintervenienten zu 1). Auf die Frage, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Anfechtung von Drittzahlungen nach § 134 Abs. 1 InsO zutreffend beurteilt hat, kommt es nicht an.

Rz. 19

bb) Die Nachfristsetzung des Nebenintervenienten zu 1) war demzufolge für die Beklagte wirkungslos, ein Rücktritt kam trotz des erfolglosen Ablaufs der Frist am 11.10.2011 mangels fälliger Forderung nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7639666

BB 2015, 513

DB 2015, 549

DB 2015, 6

NJW 2015, 8

BauR 2015, 882

EBE/BGH 2015, 84

NJW-RR 2015, 565

EWiR 2015, 253

WM 2015, 485

ZAP 2015, 358

ZIP 2015, 18

ZIP 2015, 485

ZfIR 2015, 271

DNotZ 2015, 289

DZWir 2015, 332

JZ 2015, 187

JZ 2015, 192

MDR 2015, 363

NJ 2015, 5

NZI 2015, 287

NZI 2015, 7

ZInsO 2015, 446

GWR 2015, 105

InsbürO 2015, 251

NJW-Spezial 2015, 245

NotBZ 2015, 192

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