Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, Rn. 2, juris, m.w.N.).

 

Normenkette

ZPO § 321a

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 26.01.2021; Aktenzeichen VI ZR 354/19)

BGH (Urteil vom 30.07.2020; Aktenzeichen VI ZR 354/19)

OLG Braunschweig (Urteil vom 20.08.2019; Aktenzeichen 7 U 5/18)

LG Braunschweig (Urteil vom 27.11.2017; Aktenzeichen 11 O 603/17 (185))

 

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht zulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16 Rn. 2, juris, mwN).

Seiters     

von Pentz     

Offenloch

Allgayer     

Linder     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15024224

NJW-RR 2021, 381

JZ 2021, 214

JZ 2021, 248

ErbR 2021, 557

Mitt. 2021, 239

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