Leitsatz (amtlich)

Ist eine Berufungsbegründung eingegangen, kann dem Berufungsbeklagten auch nach der Einführung eines Rechtsmittels gegen den die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss stehe noch aus.

 

Normenkette

ZPO § 119 Abs. 1 S. 2, § 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Beschluss vom 15.06.2016; Aktenzeichen 6 U 237/16)

LG Koblenz (Entscheidung vom 27.01.2016; Aktenzeichen 15 O 111/15)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 15.6.2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 19.120 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Klägerin machte gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung von insgesamt 19.120 EUR aufgrund angeblich gewährter Darlehen geltend; ihre Klage blieb vor dem LG ohne Erfolg. Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung hat die Klägerin ihr Klageziel weiterverfolgt. Nach Begründung des Rechtsmittels hat das OLG durch Beschluss vom 18.5.2016 den Hinweis erteilt, es beabsichtige, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es hat beiden Parteien Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 13.6.2016 Stellung zu nehmen, und die Beklagte zugleich darauf hingewiesen, es bedürfe der Einreichung einer Berufungserwiderung derzeit nicht. Der Beschluss, dem die Abschrift der Berufungsbegründung beigefügt war, ist den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 23.5.2016 zugestellt worden. Diese haben sich mit Schriftsatz vom selben Tag für das Berufungsverfahren bestellt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zugleich haben sie zu den Hinweisen des Berufungsgerichts Stellung genommen und für die Beklagte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Am 6.6.2016 hat die Beklagte die Unterlagen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nachgereicht. Die Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz vom 13.6.2016 zurückgenommen. Sie ist ihres Rechtsmittels daraufhin durch Beschluss des OLG vom 14.6.2016 für verlustig erklärt und ihr sind die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden.

Rz. 2

Mit Beschluss vom 15.6.2016 hat das OLG den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt. Mit der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt diese ihren Antrag weiter.

II.

Rz. 3

Die statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Rz. 4

1. Das OLG hat gemeint, Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren sei zu versagen, weil die Rechtsverteidigung der Beklagten erkennbar noch nicht notwendig gewesen sei. Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren könne dem Berufungsbeklagten im Regelfall nicht bewilligt werden, wenn das Berufungsgericht den Parteien mitteile, es beabsichtige, die Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und es bedürfe daher der Einreichung einer Berufungserwiderung derzeit nicht. Die anderslautende Rechtsprechung des BGH beruhe darauf, dass nach der früheren Rechtslage keine Rechtsmittel gegen die Berufung zurückweisende Beschlüsse gegeben gewesen seien. Dieser Erwägung sei durch die Neufassung des § 522 Abs. 3 ZPO die Grundlage entzogen.

Rz. 5

Das allgemeine Beschleunigungsinteresse des Berufungsbeklagten rechtfertige keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine vernünftig abwägende und kostenbewusste bemittelte Partei werde von der Beauftragung eines Rechtsanwaltes absehen, weil sie damit rechnen dürfe, dass die Berufung auch ohne ihr Zutun alsbald zurückgewiesen werde. Eine weitere Beschleunigung des Verfahrens könne sie durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ersichtlich nicht bewirken. Ein besonderes Interesse ergebe sich auch nicht daraus, dass im Beschlussverfahren keine Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstehe. Die Rechtsverteidigung des Berufungsbeklagten werde erstmals notwendig, wenn das Berufungsgericht vom Beschlussverfahren Abstand nehme und dem Berufungsbeklagten eine Frist zur Berufungserwiderung setze; erst dann sei einer mittellosen Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Offenbleiben könne, ob in Ausnahmefällen ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Berufungsbeklagten anzuerkennen sei. Die Beklagte habe ein solches weder aufgezeigt, noch sei dies im Übrigen ersichtlich. Die Stellungnahme der Beklagten sei schließlich nicht durch den Hinweisbeschluss des OLG veranlasst worden. Dieses habe lediglich zur Gewährung rechtlichen Gehörs beiden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Durch den Hinweis, es bedürfe derzeit keiner Berufungserwiderung, sei aber mit der notwendigen Eindeutigkeit erklärt worden, dass eine Stellungnahme der Beklagten nicht veranlasst sei.

Rz. 6

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

Rz. 7

a) Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hieraus folgt allerdings nicht, dass Prozesskostenhilfe ausnahmslos in jedem Fall zu bewilligen ist. Die nach dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebotene weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet zwar, dem Unbemittelten die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht unverhältnismäßig zu erschweren. Die unbemittelte Partei ist aber nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfGE 9, 124, 130 f; 81, 347, 357; 122, 39, 49; BGH, Beschl. v. 28.4.2010 - XII ZB 180/06, AnwBl. 2010, 533 Rz. 15). Es ist daher stets zu prüfen, ob eine bemittelte Partei bei Abwägung zwischen dem erzielbaren Vorteil und dem dafür einzugehenden Kostenrisiko ihre Rechte in einer bestimmten Art und Weise wahrgenommen hätte (BGH, Beschl. v. 28.4.2010, a.a.O.).

Rz. 8

b) Vor diesem Hintergrund kann dem Berufungsbeklagten nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH Prozesskostenhilfe nicht deshalb verweigert werden, weil eine Entscheidung über eine Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO noch aussteht (BGH, Beschl. v. 28.4.2010, a.a.O., Rz. 14 ff.; v. 30.6.2010 - XII ZB 80/08, nv Rz. 10 ff.; v. 4.7.2013 - IX ZB 66/12, nv Rz. 5). Dies ist im wissenschaftlichen Schrifttum überwiegend auf Zustimmung gestoßen (Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 119 Rz. 16; Prütting/Gehrlein/Zempel/Völker, ZPO, 8. Aufl., § 119 Rz. 14; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl., § 522 Rz. 53 Fn. 198; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 4. Aufl., § 119 Rz. 18; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 119 Rz. 56; Hk-ZPO/Kießling, 7. Aufl., § 119 Rz. 19; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 119 Rz. 55 a.E.; Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rz. 34; einschränkend bei offensichtlich und zweifellos ungeeigneten Berufungsbegründungen oder bei Schweigen des Berufungsklägers auf den gerichtlichen Hinweis: MünchKomm/ZPO/Wache, 5. Aufl., § 119 Rz. 38; a.A. Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 6. Aufl., § 119 ZPO Rz. 6; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 119 Rz. 20; Wieczorek/Schütze/Gerken, a.a.O., § 522 Rz. 105 a.E.).

Rz. 9

c) Hieran ist entgegen der Auffassung des OLG auch nach der Änderung des § 522 ZPO durch das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21.10.2011 (BGBl. I, 2082) festzuhalten. Dem Berufungsbeklagten kann auch nach der Einführung eines Rechtsmittels gegen den die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss stehe noch aus.

Rz. 10

aa) Bereits im Ausgangspunkt nicht zutreffend ist die Annahme des OLG, eine vernünftig abwägende, kostenbewusste bemittelte Partei werde von der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwaltes im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO regelmäßig absehen, weil sie damit rechnen dürfe, die Berufung werde auch ohne ihr Zutun im Beschlussverfahren alsbald zurückgewiesen, und ersichtlich keine weitere Beschleunigung durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes bewirken könne. Vielmehr entspricht es regelmäßig den Interessen einer in erster Instanz obsiegenden Partei, als Berufungsbeklagte in ihrem Sinn auch auf eine mögliche Sachentscheidung des Berufungsgerichts im Beschlussverfahren hinzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 28.4.2010 - XII ZB 180/06, AnwBl. 2010, 533 Rz. 20).

Rz. 11

(1) Eine Entscheidung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO führt im Regelfall zu einer auch im Interesse des Berufungsbeklagten liegenden Beschleunigung des Berufungsverfahrens. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Dies war bereits für die zur bisherigen Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BGH eine der tragenden Erwägungen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.4.2010, a.a.O., Rz. 19, 21). Die Änderung des § 522 ZPO berührt sie nicht. Der Gesetzgeber hat im Gegenteil gerade betont, dass bereits mit der Einführung des Beschlussverfahrens die gesetzgeberische Absicht verbunden gewesen sei, offensichtlich unbegründete Berufungen möglichst frühzeitig zu entscheiden und dadurch das Berufungsverfahren in eindeutig gelagerten Fällen im Interesse des Berufungsbeklagten zu beschleunigen (vgl. BT-Drucks. 17/5334, 6 linke Spalte).

Rz. 12

(2) Die Entscheidung im Beschlusswege eröffnet für den Berufungsbeklagten weitere Vorteile. So verlieren sowohl eine erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage (BGH, Urt. v. 24.10.2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rz. 19 ff.) als auch eine Klageerweiterung (BGH, Urt. v. 3.11.2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rz. 14 m.w.N.) entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, soweit die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird.

Rz. 13

(3) Schließlich hat der Berufungsbeklagte regelmäßig ein eigenes Interesse, sich zu den im Berufungsverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen, insb. zur möglichen Berücksichtigung neuen Vorbringens des Berufungsführers zu äußern. Das Berufungsgericht hat im Beschlussverfahren zu prüfen, welche Tatsachen gem. § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen sind. Eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ist nur zulässig, wenn die Berufung auch unter Berücksichtigung des nach den §§ 529, 531 ZPO zulässigen neuen Vorbringens offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschl. v. 14.7.2016 - V ZR 258/15, NJW 2017, 736 Rz. 13). Unstreitiger neuer Tatsachenvortrag ist in der Berufungsinstanz darüber hinaus ebenfalls zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 18.11.2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 f.; Beschl. v. 13.1.2015 - VI ZR 551/13, RuS 2015, 212 Rz. 5). Lässt das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu, kann dies mit der Revision nicht gerügt werden (BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03, WM 2004, 1499, 1500 f.; Urt. v. 2.4.2004 - V ZR 107/03, WM 2005, 141, 142; vom 13.2.2006 - II ZR 62/04, WM 2006, 691, 692). Daher besteht ein Interesse des Berufungsbeklagten, einer fehlerhaften Berücksichtigung neuen Vorbringens des Berufungsführers entgegenzutreten. Darüber hinaus kann es in seinem Interesse liegen, dass solche neuen Tatsachen berücksichtigt werden, aus denen sich für ihn günstige Rechtsfolgen ergeben.

Rz. 14

(4) Steht fest, dass das Berufungsverfahren durchgeführt wird, hat der Berufungsbeklagte nach Begründung des Rechtsmittels ein auch kostenrechtlich anerkennenswertes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern und eine vom Berufungsgericht beabsichtigte Zurückweisung durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern (BGH, Beschl. v. 9.10.2003 - VII ZB 17/03, NJW 2004, 73; v. 28.4.2010 - XII ZB 180/06, AnwBl. 2010, 533 Rz. 19). Unerheblich ist hierfür, ob ihm das Berufungsgericht eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt oder eine solche im Hinblick auf die bevorstehende Prüfung eines Vorgehens des Gerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgestellt hat (BGH, Beschl. v. 24.6.2010 - VII ZB 6/09, NJW 2010, 3170 Rz. 8). Der Berufungsbeklagte muss mit der Stellung seines Sachantrages nicht bis zu einer Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zuwarten. Der Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gibt nur die vorläufige Auffassung des Gerichts wieder; eine Zurückweisung im Beschlusswege ist nicht sicher (BGH, Beschl. v. 28.4.2010, a.a.O.).

Rz. 15

bb) Einer Gewährung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass § 522 Abs. 3 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21.10.2011 (BGBl. I, 2082) dem Berufungsführer gegen ab dem 27.10.2011 erlassene Zurückweisungsbeschlüsse (§ 38a Abs. 1 EGZPO) dasjenige Rechtsmittel eröffnet, welches bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Rz. 16

(1) Dies führt nicht dazu, dass die Rechtsverteidigung des Berufungsbeklagten nach Erteilung von Hinweisen gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO nunmehr als mutwillig (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO) anzusehen wäre und eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschlussverfahren allenfalls noch in Ausnahmefällen in Betracht käme. Die gegenteilige Auffassung (zuletzt OLG München, MDR 2014, 1288; LG München II, NJW-RR 2012, 1344; Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 6. Aufl., § 119 ZPO Rz. 6; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 119 Rz. 20; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 522 Rz. 105 a.E.) stimmt nicht mit der gesetzlichen Regelung des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO überein. Die nunmehr eröffnete Anfechtbarkeit rechtfertigt es nicht, dass eine unbemittelte Partei anders als ein Bemittelter auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Berufungsgericht erteilten Hinweise sowie dessen weiterer Prüfung zu vertrauen und so ggf. auch ein Absehen vom Beschlussverfahren hinzunehmen hat, obwohl dessen Voraussetzungen vorliegen.

Rz. 17

(2) Hierfür spricht weiter, dass der Berufungsbeklagte ein Interesse daran hat, sich zur Rechtslage und etwa geltend gemachten Gründen für die Zulassung der Revision zu äußern. Die Entscheidung im Beschlusswege setzt nach wie vor voraus, dass das Berufungsgericht die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zulassen müsste (§ 522 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO n.F., § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BT-Drucks. 15/5334, 8 linke Spalte). Daher ist nach der Neufassung des § 522 ZPO nur die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) das statthafte Rechtsmittel, soweit die derzeit geltende Mindestbeschwer von 20.000 EUR überschritten wird (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Erreicht der Wert der Beschwer des Berufungsklägers diesen Betrag - wie im Streitfall - nicht, ist der Zurückweisungsbeschluss unanfechtbar.

IV.

Rz. 18

Die Sache ist mangels Entscheidungsreife gem. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das OLG zurückzuverweisen. Das OLG hat, von seinem rechtlichen Standpunkt aus zutreffend, nicht geprüft, ob hinsichtlich der Beklagten die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen (§§ 114, 115 ZPO).

Rz. 19

Maßgeblich sind die zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten (arg. §§ 120 Abs. 1 Satz 2, 120a Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 10900931

NJW 2017, 10

FamRZ 2017, 1595

NJW-RR 2017, 1273

FA 2017, 255

WM 2017, 1324

JZ 2017, 550

MDR 2017, 1022

MDR 2017, 1347

RVGreport 2017, 357

RENO 2017, 18

RVG prof. 2017, 188

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