Der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens setzt ein rechtliches Interesse voraus. Das liegt vor, wenn die Beweiserhebung einen Rechtsstreit vermeiden kann.[1] Hiervon ist auszugehen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im Wesentlichen von bestimmten Tatsachen abhängt.

 
Praxis-Beispiel

Tatsachen für rechtliches Interesse

  • Zustand der Wohnung bei Mietende, wenn der Mieter seine Renovierungsverpflichtung anerkannt hat, aber die Höhe der Renovierungskosten streitig ist.
  • Ursache eines Feuchtigkeitsschadens, wenn hiervon die Minderungsbefugnis des Mieters abhängt.

Zur Klärung einer Rechtsfrage ist das Beweissicherungsverfahren dagegen unzulässig.

Kommt es nach Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zum Prozess, hat jede Partei das Recht, das eingeholte Gutachten, das Protokoll über den Augenschein oder die Zeugenaussage als Beweismittel zu benutzen.

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