Der Mieter/Pächter des Daches ist als Betreiber der Fotovoltaikanlage als Unternehmer anzusehen, wenn er den Strom in das Netz des örtlichen Energieunternehmens einspeist. Somit sind alle Einnahmen und Aufwendungen, die mit diesen Unternehmen im Zusammenhang stehen, Betriebseinnahmen und -ausgaben.

Das Entgelt (Vorteil) für die Werklieferung fließt dem Anlagenbetreiber monatlich zu und führt bei ihm somit zu vereinnahmten Teilentgelten. Sie werden auch hier wie Anzahlungen behandelt. Diese Teilbeträge sind in den entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu berücksichtigen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch genommen wird.

Der Wert der Dachsanierung entspricht dem Wert der Dachüberlassung (monatlich: Wert geteilt durch Gesamtmonate der Dachüberlassung).[1]

 
Hinweis

Fehlende vertragliche Verpflichtung

Fehlt es an einer vertraglichen Verpflichtung des Mieters/Pächters zur Dachsanierung, wird kein tauschähnlicher Umsatz angenommen. Gleiches gilt, wenn das Dach nicht sanierungsbedürftig ist (z.  B. bei Neubauten).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge