Seit 2012 gilt der eingespeiste Strom als Einnahme für den Anlagenbetreiber. Wird der produzierte Strom auch für private Zwecke verbraucht, muss dieser Verbrauch als Entnahme besteuert werden. Die Umsatzsteuer gehört bei der EÜR zu den Einnahmen (siehe 8.1).

8.2.1 Direktvermarktung des Stroms

Es besteht auch die Möglichkeit der Direktvermarktung. Man spricht dann auch von Mieterstrom. Dieser Strom wird vom Betreiber der Fotovoltaikanlage direkt an einen anderen Abnehmer als den örtlichen Netzbetreiber veräußert. In den meisten Fällen handelt es sich um die Mieter des eigenen Mehrfamilienhauses. Die Einnahmen hieraus zählen zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb.

8.2.2 Entnahme des Stroms

Entnahmewert

Wie oben bereits erwähnt, liegt hinsichtlich des für eigene private Zwecke verbrauchten Stroms eine Entnahme vor. Der Wert der Entnahmen berechnet sich aus dem Teilwert.[1] Hier gibt es mehrere Möglichkeiten, den Entnahmewert zu ermitteln. Grundsätzlich bestimmt sich der Teilwert der Entnahme nach den anteiligen Herstellungskosten des selbstproduzierten Stroms abzüglich der Abschreibungen und Finanzierungskosten.

Alternativ werden aber auch folgende Berechnungen vom Finanzamt anerkannt:

20 %

Der Entnahmewert kann auch in Anlehnung an den Strompreis aus dem Netz des Energieversorgers geschätzt werden. Da in diesem Strompreis ein Gewinnaufschlag enthalten ist, darf der Strompreis um bis zu 20 % gekürzt werden.

0,20 EUR/kWh

Aus Gründen der Vereinfachung ist es auch zulässig, dass der ertragsteuerliche Wert für die Entnahmen mit netto 0,20 EUR/kWh berechnet wird. Auf den Nettobetrag ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % hinzuzurechnen. Die Umsatzversteuerung ist im Zeitpunkt der Entnahmen vorzunehmen.

8.2.3 So kann der Eigenverbrauch ermittelt werden

Erzeugungszähler

Hat die Fotovoltaikanlage einen Erzeugungszähler, kann eine Ablesung der Erzeugungsdaten erfolgen. Kleinere Anlagen – bis 10 kWp – haben heute oftmals keine Erzeugungszähler an der Fotovoltaikanlage. In einem solchen Fall können die Erzeugungsdaten über den Wechselrichter ermittelt werden. Größere Anlage verfügen über geeignete Messeinrichtungen.

8.2.4 Überführung des erzeugten Stroms in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen

Verwendet der Steuerpflichtige den Strom in einem seiner anderen Unternehmen, so liegt bei dem Gewerbebetrieb Stromerzeugung (Fotovoltaikanlage) eine Entnahme vor. In dem anderen Betrieb kommt es zu einer Einlage. Die Überführung ist mit dem Buchwert zu bewerten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuer: Innenumsatz

Ist der Gewerbebetrieb Stromerzeugung zum Umsatzsteuerausweis verpflichtet und ist der aufnehmende Betrieb vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt, liegt zwischen beiden Unternehmen ein sog. Innenumsatz vor. Die Entnahme sowie die Einlage erfolgt ohne Umsatzsteuer.

 
Achtung

Es droht der § 15a UStG

Wird der Strom allerdings auf ein Unternehmen übertragen, das nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, erfolgt eine Kürzung der Vorsteuer beim Unternehmensteil Fotovoltaikanlage. Die Höhe des Kürzungsbetrags ist anhand eines Aufteilungsschlüssels zu ermitteln. Der Aufteilungsschlüssel soll das Verhältnis der vorsteuerschädlichen Umsätze zu den nicht vorsteuerschädlichen Umsätzen darstellen.

Erfolgt die vorsteuerschädliche Verwendung innerhalb der ersten 5 Jahre ab der erstmaligen Verwendung der Fotovoltaikanlage, erfolgt auch die Kürzung der Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage.

8.2.5 Zuschüsse für Anschaffung oder Herstellung von Fotovoltaikanlagen

Versteuerung bei Zusage

Erhält man Zuschüsse aus öffentlichen Förderprogrammen (z.  B. BAFA, KfW oder der Bundesländer) oder privaten Mitteln, so besteht bezüglich der Einnahmeermittlung ein Wahlrecht. Die Zuschüsse sind bereits im Jahr der Zusage zu versteuern. Auf das Jahr der Auszahlung kommt es nicht an.[1]

Wahlrechte

Wahlrecht 1: Die Zuschüsse sind bei Zufluss eine Betriebseinnahme und erhöhen den Gewinn bzw. die Einkünfte aus der Fotovoltaikanlage (R 6.5 Abs. 2 Satz 2 EStR). Handelt es sich um eine nach § 3 Nr. 72 EStG ertragsteuerlich begünstigte Fotovoltaikanlage sind die Zuschüsse zwar auch eine Betriebseinnahme, aber jetzt ertragssteuerfrei.

 
Praxis-Beispiel

Zuschuss als Betriebseinnahme

Frau Mustermann erhält für die Anschaffung ihrer nicht begünstigten Fotovoltaikanlage im Jahr 2023 einen Zuschuss i. H. v. 2.000 EUR. Aufgrund der Einspeisung erzielt sie Einkünfte nach § 15 EStG. Den Gewinn ermittelt sie mit einer Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Frau Mustermann entscheidet sich für die Versteuerung des Zuschusses. Sie trägt die 2.000 EUR bei ihren steuerfreien Einnahmen in die Anlage EÜR ein. Somit werden die 2.000 EUR im Jahr 2023 versteuert.

Wahlrecht 2: Die Zuschüsse werden von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen. Die Abschreibungen werden dann nur noch vom verbleibenden Wert der Anlage vorgenommen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Zuschuss erfolgsneutral

Herr Muster hat sich ebenfalls in 2023 eine nicht begünstigte Fotovoltaikanlage gekauft. Die Anschaffungskosten betragen 19.800 EUR. Für diese Anschaffung erhält Herr Muster einen Zuschuss von 1.500 EUR. Auch Herr Muster erzielt mit seiner Anlage Einkünfte aus § 15 EStG.

Herr Muster entscheidet sich für ei...

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