Wahlrecht

Wird oder kann die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet werden, muss eine Umsatzversteuerung erfolgen. Beträgt der Gesamtumsatz nicht mehr als 600.000 EUR im Jahr, besteht ein Wahlrecht zwischen der Besteuerung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten.[1]

 
Praxis-Tipp

Nutzen Sie den Vorteil der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten

Bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten sind die Umsatzsteuerbeträge aus den Erlösen erst an das Finanzamt abzuführen, wenn die Einnahme tatsächlich getätigt wurde. Man muss im Gegensatz zu der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten für die Umsatzsteuerzahlung nicht in Vorkasse treten und erhält sich somit seine Liquidität.

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