22.000 EUR

Gerade Anlagenbetreiber von kleinen Fotovoltaikanlagen werden bei der derzeitigen geringen Höhe der Einspeisevergütungen nur geringe Einkünfte erzielen können. Betragen die Umsatzerlöse einschließlich der Umsatzsteuer nicht mehr als 22.000 EUR im Kalenderjahr, besteht die Möglichkeit, dass der Steuerpflichtige die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt.

 
Praxis-Tipp

Anschaffung von Fotovoltaikanlagen nach dem 31.12.2022

Da die Anschaffungs- und Installationskosten für die unter Punkt 7.1 aufgeführten Fotovoltaikanlagen mit dem Null-Umsatzsteuersatz versehen wurden, lohnt sich für die Betreiber einer begünstigten Anlage nicht mehr der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Zuvor hatten viele Anlagenbetreiber auf die Anwendung verzichtet, um die hohen Vorsteuern aus den Anschaffungs- und Installationskosten nicht zu verlieren. Da hier nun keine Vorsteuern mehr entstehen, lohnt sich der Verzicht für die begünstigten Anlagen nicht mehr.

Vorteil: Die Erlöse werden ohne Umsatzsteuer berechnet. Er muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Nachteil: Aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstigen Aufwendungen besteht auch kein Anspruch auf die Vorsteuer.

 
Wichtig

5 Jahre gebunden

Wer freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist 5 Jahre an diesen Verzicht gebunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG).

7.2.1 Was passiert, wenn man eine umsatzsteuerlich begünstigte Fotovoltaikanlage in 2022 angeschafft und auf die Kleinunternehmerregung verzichtet hat?

2 Möglichkeiten

Wurde die Fotovoltaikanlage im Jahre 2022 angeschafft und auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, bleiben 2 Möglichkeiten:

Möglichkeit 1: Man bleibt weiterhin beim Verzicht und behält somit das Recht auf den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs-, Installations- und sonstigen Kosten.

Möglichkeit 2: Man macht den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung mit der Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2022 rückgängig. Dies hat zur Folge, dass Sie die erhaltenen Vorsteuern aus den Anschaffungs-, Installations- und sonstigen Kosten wieder zurückzahlen müssen. Zudem schulden Sie die Umsatzsteuer aus den Rechnungen/Gutschriften an oder vom Netzbetreiber nach § 14c Abs. 2 UStG. Konkret: Sie erhalten diese Umsatzsteuer erst von Ihrem Finanzamt vergütet, wenn Sie die Rechnungen/Gutschriften berichtigt haben und der Netzbetreiber die Vorsteuer aus den Rechnungen/Gutschriften an sein zuständiges Finanzamt zurückgezahlt hat.

7.2.2 Ältere Fotovoltaikanlagen mit Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Hinweise zu älteren Anlagen

Wurde bei älteren Anlagen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist folgendes Vorgehen anzuraten:

Fotovoltaikanlage vor weniger als 5 Jahren in Betrieb genommen: In diesem Fall ist der Betreiber zunächst noch an die 5-Jahres-Frist bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (s. Punkt 7.2) gebunden. Gäbe es diese Frist nicht, wäre eine Option zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung ebenfalls zu überdenken, da eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG wegen einer Nutzungsänderung ansteht. Fazit: Man sollte für eine umsatzsteuerbegünstigte Fotovoltaikanlage weiterhin bis zum Ablauf der 5-Jahres-Frist beim Verzicht bleiben.

Fotovoltaikanlage vor mehr als 5 Jahren in Betrieb genommen: Ist die 5-Jahres-Frist für die Verzichterklärung nach § 19 UStG abgelaufen, ist im Regelfall auch der 15a-Berichtigungszeitraum abgelaufen. Konkret: Man kann jetzt ohne Einschränkungen des vorherigen Vorsteuerabzugs wieder die Kleinunternehmerregelung für die Anlage anwenden.

7.2.3 Die begünstigte Fotovoltaikanlage auf dem Dach des Einfamilienhauses eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers

Gründung einer GbR

Auch wenn für die Anschaffung oder Installation der Fotovoltaikanlage der Null-Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt, kann für die Einnahmen und Entnahmen die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Betreiber mit einem weiteren Unternehmen umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. Grund: Umsatzsteuerlich gilt als Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung der Gesamtumsatz. Es werden also die Umsätze des Betriebs "Fotovoltaikanlage" und aller anderen Unternehmen zusammengerechnet.

Man kann dieses Problem dadurch lösen, dass man beispielsweise den Betrieb "Fotovoltaikanlage" in der Gesellschaftsform einer GbR führt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge