7.1.1 Warum ein Null-Steuersatz eingeführt wurde

Keine Umsatzsteuerbefreiung

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde ein umsatzsteuerlicher Null-Satz eingeführt. Dieser gilt für alle Fotovoltaikanlagen die nach dem 31.12.2022 angeschafft bzw. installiert wurden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Umsatzsteuerbefreiung, sondern um eine Regelung eines Umsatzsteuersatzes. Diese Unterscheidung ist für den Vorsteuerabzug äußerst wichtig. Beim Lieferer und/oder Installateur der Fotovoltaikanlage hat die Null-Steuersatz-Regelung keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug. Dieser kann uneingeschränkt vom Lieferer bzw. Installateur vorgenommen werden. Hätte der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung geregelt, wäre es notwendig gewesen, einen Aufteilungsschlüssel für den Vorsteuerabzug zu ermitteln und es käme ggf. zur Anwendung des § 15a UStG. Das folgende Beispiel zeigt den Unterschied:

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Auswirkungen eines Null-Steuersatzes und Umsatzsteuerbefreiung

Ein Unternehmer veräußert und installiert u. a. Fotovoltaikanlagen an Betreiber. Vom Gesamtumsatz i. H. v. 100.000 EUR entfallen im Jahr 2023 40.000 EUR netto auf den Verkauf und die Installation der Fotovoltaikanlagen. Im Jahr 2023 sind nicht direkt zuzuordnende Vorsteuern i. H. v. 20.000 EUR angefallen. Gemessen am Gesamtumsatz entfallen 60.000 EUR des Umsatzes auf die sonstige Tätigkeit des Unternehmers. Demzufolge machen 40 % (40.000 EUR von 100.000 EUR) der Verkauf und die Installation von Fotovoltaikanlagen aus.

 
Vorgang Regelung Null-Steuersatz Regelung als steuerfreier Umsatz
Erlöse aus Fotovoltaikanlagen 40.000 EUR 40.000 EUR
zzgl. Umsatzsteuer 0 %/19 % 0 EUR 0 EUR
Vorsteuerkürzung nein ja
Aufteilungsschlüssel nach Erlösen ((40.000 x 100)/100.000)   60 : 40
Vorsteuer ohne direkte Zuordnung 20.000 EUR 20.000 EUR
Vorsteuerkürzung 40 % 0 EUR 8.000 EUR

Hätte die Bundesregierung also eine Umsatzsteuerbefreiung geregelt, könnte der Unternehmer in diesem Fall 8.000 EUR an Vorsteuer nicht bei seinem Finanzamt geltend machen. Diese Folge wird durch die Regelung des Null-Umsatzsteuersatzes vermieden.

7.1.2 Für diese Lieferungen und Leistungen ist der Null-Umsatzsteuersatz anzuwenden

Checkliste

Der Null-Umsatzsteuersatz findet unter folgenden Voraussetzungen Anwendung:

 
Checkliste: Voraussetzungen für die Anwendung des umsatzsteuerlichen Null-Steuersatzes für Lieferungen und sonstigen Leistungen von Fotovoltaikanlagen erfüllt
Es handelt sich um eine Lieferung von Solarmodulen einer Fotovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb der Anlage erforderlichen Komponenten und Speicher und/oder Installation der Fotovoltaikanlage (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG).  
Der Empfänger der Lieferung und/oder Leistung ist der Betreiber (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG).  
Die Fotovoltaikanlage wird auf dem Dach oder in der Nähe der Privatwohnung eines Unternehmers, einer vermieteten Wohnung oder eines öffentlichen Gebäudes, das dem Gemeinwohl dient, installiert (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG).  
Die installierte Bruttoleistung der Fotovoltaikanlage beträgt laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG).  
Die installierte Fotovoltaikanlage sowie der Speicher dienen dazu, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG).  

Sind alle Punkte der Checkliste erfüllt, ist an den Betreiber der Fotovoltaikanlage eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen.

EU oder Drittland

Der Null-Steuersatz ist auch anzuwenden, wenn die Solarmodule einschließlich ihrer Komponenten (siehe Checkliste) aus einem EU-Mitgliedstaat oder aus einen umsatzsteuerlichen Drittland an den Betreiber geliefert werden.[1]

7.1.3 Schnellübersicht zur Anwendung des Null-Umsatzsteuersatzes

Auf einen Blick

 
Schnellübersicht Anwendung Null-Umsatzsteuersatz
Gebäude

Privatwohnungen,

Wohnungen,

öffentliche Gebäude und andere Gebäude, die dem Gemeinwohl dienen
Nicht zu Wohnzwecken dienendes Gebäude (z. B. Betriebsgebäude)
Maximal installierte Bruttoleistung nach Marktstammdatenregister 30 kW (peak) Keine Anwendung des Null-Steuersatzes
Hinweis einschließlich Nebengebäude einschließlich Nebengebäude
Lieferungen Null-Umsatzsteuersatz Keine Anwendung des Null-Steuersatzes
Sonstige Leistungen Null-Umsatzsteuersatz Keine Anwendung des Null-Steuersatzes
Lieferung und/oder Installation nach dem 31.12.2022 wie bisher
Kleinunternehmerregelung § 19 UStG anwendbar anwendbar

7.1.4 Unterschied zwischen einer Privatwohnung und Wohnung

Unterschied

Im Gesetzestext zum § 12 Abs. 3 UStG werden die Begriffe Privatwohnungen und Wohnungen genutzt. Der Unterschied zwischen beiden Begriffen wird aber nicht näher definiert. Es kann davon ausgegangenen werden, dass es sich bei der Privatwohnung um die Wohnung eines Unternehmers handelt, da dieser Begriff ansonsten überflüssig wäre. Bei den anderen Wohnungen handelt es sich dann um Wohnungen, die vom Unternehmer nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

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