Totalgewinn

Bei den Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäude mit mehr als 30 kW (peak) sowie auf gemischt genutzten Gebäuden mit mehr als 15 kW (peak), prüft das Finanzamt regelmäßig auch die ertragsteuerliche Gewinnerzielungsabsicht. Kommt das Finanzamt zur der Entscheidung, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, liegen keine ertragsteuerlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben vor. Man spricht hier von der Liebhaberei. Maßgeblich für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ist der Totalgewinn.

20 Jahre

Eine Gewinnerzielungsabsicht ist anzunehmen, wenn mit der Fotovoltaikanlage über die gesamte gewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren insgesamt ein Gewinn erzielt wird. Das folgende Beispiel zeigt, wie eine Berechnung der Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei

Familie Muster erwirbt im Jahr 2023 eine nicht ertragsteuerlich geförderte Fotovoltaikanlage und lässt diese auf das Dach ihres Einfamilienhauses installieren. Folgende Werte sind für die Berechnung festzustellen:

  • Anschaffungskosten: 15.000 EUR zzgl. 2.850 EUR USt
  • Jährliche Einspeisungsleistung: 8.100 kWh
  • Eigennutzung pro Jahr: 4.000 kWh
  • Strompreis des Energieunternehmens: 31,89 Cent/kWh
  • Einspeisevergütung: 7,69 Cent/kWh
  • Finanzierung über KfW-Darlehen. Darlehenszinsen über die gesamte Laufzeit 900 EUR
 

Berechnung der Gewinnerzielungsabsicht

Daten Betrag
Einnahmen in 20 Jahren (8.100 kWh x 0,0769 EUR x 20 Jahre) 12.457,80 EUR
Abschreibung der Anschaffungskosten ohne USt -15.000,00 EUR
Zinsaufwand KfW-Darlehen -900,00 EUR
Totalgewinn in 20 Jahren -3.442,20 EUR

Das Beispiel zeigt, dass sich nach 20 Jahren ein Totalverlust von 3.442,20 EUR ergibt. Das Finanzamt nimmt hier regelmäßig Liebhaberei an. Für die Familie Muster hat die Einschätzung der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht noch eine weitere negative Folge. Die einkommensteuerliche Nichtanerkennung von Einkünften wirkt sich nicht auch auf die Umsatzsteuer aus.

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