Betriebsausgaben

In § 3 Nr. 72 EStG wird nur eine Steuerbefreiung für die Einnahmen und Entnahmen geregelt. Man könnte sich also fragen, ob die Ausgaben nicht von der Steuerbefreiung erfasst und somit dem Finanzamt erklärt werden müssen bzw. können. Hierzu bedurfte es seitens des Gesetzgebers keiner weiteren Regelung, da es bereits den § 3c EStG gibt. Hier ist geregelt, dass alle Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Konkret: Alle Ausgaben für die Fotovoltaikanlage sowie die Abschreibung für Abnutzung werden ebenfalls nicht berücksichtigt.

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