Ist die Vertragslaufzeit an den Zeitraum der Bestellung gekoppelt, endet der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Abberufung.

 
Praxis-Beispiel

Vertragsklausel

"Der Vertrag gilt für den Zeitraum der Bestellung."

In diesem Fall bedarf es keiner Kündigung des Vertrags, da dieser auflösend bedingt abgeschlossen wurde. Der Verwalter verliert dann mit der Abberufung seine Vergütungsansprüche, die Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG findet mithin keine Anwendung.

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