Fremdkonto

Hat der Verwalter die gemeinschaftlichen Konten als Fremdkonten geführt, müssen keine Gelder an die Wohnungseigentümergemeinschaft transferiert werden. Sie ist nämlich bereits Kontoinhaberin. Infolge des Verlusts seiner Organstellung ist der Verwalter nicht mehr verfügungsbefugt.

Treuhandkonto

Hat der Verwalter die gemeinschaftlichen Konten als Treuhandkonten geführt, hat er entsprechende Guthaben dem neuen Gemeinschaftskonto zu überweisen. Für den Fall, dass die Konten negative Salden aufweisen, hat der abberufene Verwalter einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die Eigentümergemeinschaft. Voraussetzung ist freilich, dass die negativen Salden durch rechtmäßiges Handeln des Verwalters in der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entstanden sind. In einem Rechtsstreit hätte er dies zu beweisen. Unerheblich ist, ob der Verwalter berechtigt war, die Konten zu überziehen. War er zur Kontoüberziehung nicht berechtigt, kann er keinen Ersatz für bankseitig berechnete Überziehungszinsen verlangen. Weitere Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ist, dass der Verwalter zunächst die Konten aus eigenen Mitteln ausgleicht.[1]

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