Der Verwalter kann auch im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG von seinem Amt abberufen werden. Initiiert also ein Wohnungseigentümer eine Beschlussfassung über die Abberufung des Verwalters und wird sein Beschlussantrag negativ beschieden, kann er im Klageweg die Abberufung weiterverfolgen. Voraussetzung ist stets, dass eine Vorbefassung der übrigen Wohnungseigentümer mit dem Begehren des klagenden Wohnungseigentümers stattgefunden hat. Lediglich dann, wenn feststeht, dass eine Vorbefassung reine Förmelei wäre, weil ohnehin feststeht, dass die Mehrheit am Verwalter festhalten würde, bedarf es keiner Vorbefassung.

Erfolg hat die Beschlussersetzungsklage dann, wenn das Ermessen der Wohnungseigentümer dergestalt auf Null reduziert ist, dass allein die Abberufung des Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. 2 Aspekte sind dabei zu berücksichtigen:

  • zum einen der Mehrheitswille und
  • zum anderen der Minderheitenschutz.

Hieraus wird deutlich, dass stets die Maßgaben des konkreten Einzelfalls entscheidend sind. Hieraus ergibt sich auch, dass der Anspruch auf Abberufung des Verwalters nur dann besteht, wenn die Ablehnung des entsprechenden Beschlussantrags aus objektiver Sicht nicht mehr vertretbar erscheint.[1] Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn in einer Art Gesamtschau allein die Abberufung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Hierbei ist auch danach zu differenzieren, ob dem Verwalter schwerwiegende Pflichtverletzungen zum Vorwurf zu machen sind oder es sich um weniger schwerwiegende Verfehlungen handelt, bei denen in Zukunft Besserung zu erwarten sei.[2]

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