In aller Regel handelt es sich beim Verwaltervertrag um einen Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine Verbrauchereigenschaft gemäß § 13 BGB bereits dann zu, wenn ihr auch nur ein Verbraucher angehört.[1] Beim Verwalter handelt es sich demgegenüber regelmäßig um einen Unternehmer nach § 14 BGB. Verwalterverträge unterliegen also in aller Regel der Klauselkontrolle nach den Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß §§ 305 ff. BGB.[2]

 

Entstehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG bereits mit dem Anlegen der Grundbücher und besteht somit zunächst aus dem teilenden Eigentümer. Bei diesem handelt es sich in vielen Fällen um den Bauträger, bei dem es sich nicht um einen Verbraucher, sondern einen Unternehmer handelt. Schließt dieser den Verwaltervertrag ab, ist die Annahme, auch in diesem Fall handele es sich um einen Verbrauchervertrag, nicht unproblematisch. Auch wenn der Gesetzgeber der Auffassung war, der Verbraucherschutz sei gegeben, da die Gemeinschaft auf den Eintritt von Verbrauchern ausgelegt sei,[3] kritisieren einzelne Literaturstimmen diese Sichtweise, da sie keine Stütze im Gesetz finde. Weil der Gemeinschaft später Verbraucher beiträten, könnten allerdings die Wertungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berücksichtigt werden.[4] Wirkt an der Beschlussfassung bereits ein nach § 8 Abs. 3 WEG "werdender" Wohnungseigentümer mit, dürfte allerdings bereits von einem Verbrauchervertrag ausgegangen werden, wenn es sich bei diesem um einen Verbraucher handelt.

[3] BT-Drs. 19/18791 S. 43.
[4] MüKoBGB/Zschieschack, 8. Aufl. 2021, WEG § 26 Rn. 72; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 2 Rn. 15, Kap. 9 Rn. 27.

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