Der Vertrag wird zwischen dem Verwalter und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Grundsätzlich vertreten nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG die Gemeinschaft sämtliche Wohnungseigentümer als Gesamtvertreter. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Wohnungseigentümer den Vertrag unterschreiben müssten. Da allerdings der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats gemäß § 9b Abs. 2 WEG als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter fungiert, unterzeichnet dieser den Vertrag. Entsprechendes gilt, wenn die Wohnungseigentümer gemäß § 9b Abs. 2 WEG einen Wohnungseigentümer zum Vertreter der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter durch Beschluss bestimmt haben. Im Fall des Verwalterwechsels kann auch der bisherige Verwalter zum Vertragsschluss mit dem Nachfolgeverwalter ermächtigt werden, so seine Amtszeit noch nicht beendet ist.

Der Beschluss über die Ermächtigung zur Vertragsunterzeichnung entspricht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Beschlussfassung die wesentlichen Vertragsbedingungen bekannt waren. Hierzu gehören die Vergütung des Verwalters und die Vertragslaufzeit.[1]

 

Teilhaftung des § 9a Abs. 4 WEG

Zwar sind Vertragspartner nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einerseits und der Verwalter andererseits. Zu beachten ist allerdings, dass die Wohnungseigentümer auch gegenüber dem Verwalter der auf ihren Miteigentumsanteil beschränkten Teilhaftung gemäß § 9a Abs. 4 WEG unterliegen. Sie haften insoweit also insbesondere bezüglich der Vergütungsansprüche des Verwalters, sollte etwa das gemeinschaftliche Girokonto eine Entnahme der Vergütung nicht zulassen, weil es nicht ausreichend ausgestattet ist.

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