1.2.1 Abschalttechnik

Nach § 61 Abs. 1 GEG müssen Zentralheizungen so ausgerüstet sein, dass selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Abschaltung der Wärmezufuhr und zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von Außentemperatur und Zeit vorhanden sind. Konkret handelt es sich um Regelungen über eine zeitgesteuerte Absenkung oder Abschaltung etwa in Form einer Nacht- oder Wochenendabschaltung.[1] Entsprechende Maßnahmen waren nach § 61 Abs. 2 GEG 2020 bis zum 30.9.2021 nachzurüsten; gegenüber der EnEV 2014 wurde also eine Befristung gesetzlich ausdrücklich geregelt. Das GEG 2024 hat insoweit keine Änderung gebracht. Adressat der Verpflichtung ist der Bauherr oder Eigentümer, über § 9a Abs. 2 WEG entsprechend die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

§ 61 Abs. 3 GEG bietet eine Alternative zur wohnungsweisen Heizkreisregelung, soweit das Gebäude mehr als 5 Wohnungen hat. Voraussetzung ist, dass die zentral erzeugte Wärme wohnungsweise statt je Heizkörper abgegeben wird und die Trinkwassererwärmung mittels Wärmetauscher ebenfalls dezentral erfolgt.[2]

 

Bußgeld

Nach § 108 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 GEG stellt die nicht rechtzeitig erfolgte Nachrüstung eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 108 Abs. 2 GEG mit einer Geldbuße bis 50.000 EUR geahndet werden kann. Dem nicht rechtzeitigen Einbau steht dabei der fehlerhafte Einbau gleich.

Fernheizung

Regelungen für Fernheizungsanlagen enthält § 62 GEG. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeüberträger an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gelten die Vorgaben des § 61 Abs. 1 GEG hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als eingehalten, wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.

[1] Jungmann/Lambrecht, GEG im Bild S. 99.
[2] HK-GEG/GEIG/Knauff, § 61 GEG Rn. 22.

1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur

Entsprechend der ursprünglichen Regelung in § 14 Abs. 2 EnEV 2014 müssen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GEG Zentralheizungen mit einer raumweisen selbsttätig wirkenden Regelung ausgestattet werden, die die Heizleistung selbstständig an die eingestellte Solltemperatur anpasst, was etwa mit manuell einstellbaren Thermostatreglern erfolgen kann.[1] Betroffen sind nur heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger, sodass weder Klimaanlagen erfasst sind noch die Verwendung anderer Trägermedien oder Stromdirektheizungen.[2]

Ausgenommen sind nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GEG Einzelgeräte, die zum Betrieb mit flüssigen oder festen Brennstoffen eingerichtet sind. Als Einzelgerät ist ein solches anzusehen, das Wärme im Raum seiner Aufstellung erzeugt und dessen Heizwirkung auf den Raum beschränkt bleibt.[3] Die Vorschrift gilt nach § 63 Abs. 3 GEG auch für Bestandsgebäude, sodass ggf. entsprechend nachzurüsten ist.

 

Bußgeld

Ein Verstoß gegen die Nachrüstverpflichtung ist als Ordnungswidrigkeit nach § 108 Abs. 1 Nr. 10 GEG bußgeldbewehrt, und zwar in Höhe von bis zu 50.000 EUR.

Die entsprechende und nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 GEG auszustellende Unternehmererklärung (siehe Kap. 5) ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren und gemäß § 96 Abs. 2 GEG der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Fußbodenheizung

Ausgenommen sind nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GEG Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als 6 m2 Nutzfläche. Eine flächenunabhängige Ausnahme besteht nach § 63 Abs. 4 GEG für Fußbodenheizungen, die vor Inkrafttreten der EnEV am 1.2.2002 eingebaut wurden. Die Ausnahme bezieht sich allerdings nur auf das Merkmal der Selbsttätigkeit der Einrichtungen. Eine Einrichtung zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast muss demgegenüber vorhanden sein. Erforderlich ist also die Möglichkeit der manuellen raumbezogenen Temperaturregelung, etwa durch Drosseln an den Heizregistern.[4]

[1] Jungmann/Lambrecht, GEG im Bild S. 101.
[2] HK-GEG/GEIG/Knauff, § 63 GEG Rn. 5.
[3] HK-GEG/GEIG/Knauff, § 63 GEG Rn. 12.
[4] HK-GEG/GEIG/Knauff, § 63 GEG Rn. 20; Frenz/Lülsdorf/Achenbach, § 14 EnEV Rn. 29.

1.2.3 Leitungsdämmung

Bei heizungstechnischen Anlagen sind nach § 69 Abs. 2 GEG bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Maßgabe der Anlage 8 GEG (zu den §§ 69 und 70 GEG – Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen) zu dämmen.

 

Wohnungseigentum

Da sich die Verpflichtung zur Leitungsdämmung lediglich auf nicht beheizte Räume bezieht, wird sie in aller Regel nach § 9a Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wahrgenommen, da sich die erste Absperrmöglichkeit im Bereich des Sondereigentums regelmäßig im "beheizten Raum" befindet.[1] Aber auch dann, wenn die Leitungen etwa durch Kellerräume verlaufen, an denen Sondereigentum begründet ist, gilt nichts anderes, soweit dort keine Absperrmöglichkeit existiert,[2] was wohl nur im theoretischen Ausnahmefall denkbar wäre.

Voraussetzung ist zum einen, dass...

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