Musterbeschluss: Erweiterung der Verwalterbefugnisse

TOP XX Erweiterung der Befugnisse des Verwalters

Die Wohnungseigentümer beschließen auf Grundlage des § 27 Abs. 2 WEG, dass der Verwalter grundsätzlich ermächtigt ist, Erhaltungsmaßnahmen mit einem Volumen von nicht mehr als _______ EUR eigenständig und ohne vorherige Beschlussfassung der Wohnungseigentümer für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Auftrag zu geben. Insgesamt ist das jährliche Gesamtvolumen auf _______ EUR beschränkt. Ebenfalls ist der Verwalter ermächtigt, eigenständig Dienstleistungsverträge für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abzuschließen, die ein Volumen von _______ EUR nicht überschreiten. Insgesamt ist das jährliche Gesamtvolumen insoweit auf _______ EUR beschränkt. Klarstellend beschließen die Wohnungseigentümer, dass die vorerwähnten Betragsgrenzen dann überschritten werden können, wenn dies zur Nachteilsabwendung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erforderlich ist.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Zu beachten ist stets, dass eine Erweiterung der Befugnisse des Verwalters den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen muss. Dem Verwalter beschlussweise Pauschalermächtigungen zu verleihen, birgt Anfechtungsrisiken. Würden ihm auf seine Initiative hin bestimmte Befugnisse eingeräumt, die angesichts der Größe der verwalteten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung sprengen würden, dürfte im Fall der Ungültigerklärung des Beschlusses kein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch mit Blick auf die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auferlegten Verfahrenskosten drohen. Denn weder ist der Verwalter Vormund noch Aufsichtsorgan der Wohnungseigentümer, die interne Willensbildung ist mithin Sache der Wohnungseigentümer, die auch die Verantwortung für den Inhalt des gefassten Beschlusses tragen.[1]

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