Die WEG-Reform 2007 wollte anfangs 3 Ziele erreichen. Zur Erleichterung der Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft sollten erstens die gesetzlichen Beschlusskompetenzen dort, wo ein praktisches Bedürfnis besteht, vorsichtig erweitert werden.[1] Dies begleitend wurden die Möglichkeiten der Wohnungseigentümer verbessert, sich über die Beschlüsse zu informieren. Zweitens sollte das Verfahrensrecht reformiert werden. Wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten sollten künftig im gerichtlichen Verfahren nach der Zivilprozessordnung behandelt werden. Und drittens sollte für Hausgeldforderungen ein begrenztes Vorrecht in der Zwangsversteigerung durch eine Änderung der dortigen Rangklassen geschaffen werden.[2]

Nach Vorlage des Entwurfs der Bundesregierung im März 2006 urteilte der Bundesgerichtshof im Juni 2006, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.[3] Aus Anlass dieser Entscheidung bat der Bundesrat die Bundesregierung im Juli 2006, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft Änderungen der beabsichtigten Regelungen erforderlich mache.[4] Die Bundesregierung griff diese Bitte auf und hielt als Folge der BGH-Entscheidung neben den in dem Gesetzentwurf bereits vorgesehenen Änderungen weitere für erforderlich. Diese fanden sich in §§ 10 Abs. 6 bis Abs. 8, 11 Abs. 3 und 27 Abs. 3 WEG a. F. und stellten den – leider unvollkommenen – Versuch dar, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen angemessenen Platz in der gesetzlichen Regelung zu geben.

[1] Anlass war die Entscheidung BGH, Beschluss v. 20.9.2000, V ZB 58/99.
[2] Näher BT-Drs. 16/887.
[4] BR-Drs. 397/05.

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