Der aufteilende Eigentümer muss nach h. M. bestimmen, ob ein Raum bewohnt werden darf oder nicht (siehe auch Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung (ZertVerwV), Kap. 4).[1] Bei dieser Anordnung handelt es sich nach h. M. allerdings nicht um einen Bestandteil der Teilungserklärung, sondern um eine Benutzungsbestimmung i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG und also um einen Teil der Gemeinschaftsordnung.[2]

[1] Elzer, ZNotP 2019, S. 188; Hügel Wohnungseigentum-HdB/Müller § 2 Rn. 60; a. A. KG Berlin, Beschluss v. 3.12.2007, 24 U 71/07, MittBayNot 2008 S. 209; LG Berlin, Urteil v. 11.9.2018, 55 S 130/17, ZWE 2019 S. 39.

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