1Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen

 

1.

nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Nutzung eines Gewässers dienen oder als solche gelten [Bis 07.06.2022: , ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind] [1];

 

2.

nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Verwertung oder Entsorgung von Abwässern, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind;

 

3.

[2]Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht oder Zulassung nach Straßenrecht oder Eisenbahnrecht bedürfen und jeweils nicht der Zuständigkeit einer Bundesbehörde unterfallen;

Vom 01.01.2016 bis 07.06.2022:

3.

Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht oder Zulassung nach Straßenrecht oder Eisenbahnrecht bedürfen;

 

4.

Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)[3] [Vom 25.11.2017 bis 07.06.2022: Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung bedürfen;

 

5.

Anlagen, die nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), in der jeweils geltenden Fassung,[4] [Bis 07.06.2022: Produktsicherheitsrecht] einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen, und

 

6.

Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. I S. 1565), das zuletzt durch die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 14)[5] [Vom 25.11.2017 bis 07.06.2022: Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bedürfen.

2Für Anlagen, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung, die Abweichung oder die Zustimmung einschließt oder die nach Satz 1 keiner Baugenehmigung oder Zustimmung bedürfen, nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis wahr.

[1] Gestrichen durch Viertes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung. Anzuwenden bis 07.06.2022.
[2] Nr. 3 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung. Anzuwenden ab 08.06.2022.
[3] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung. Anzuwenden ab 08.06.2022.
[4] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung. Anzuwenden ab 08.06.2022.
[5] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung. Anzuwenden ab 08.06.2022.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge