1.

Gebäude

 

1.1

Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m3 – im Außenbereich nicht mehr als 20 m3 – Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen,

 

1.2

bis zu zwei Garagen, auch mit Abstellraum, mit jeweils nicht mehr als 30 m2 Grundfläche auf einem Baugrundstück sowie deren Zufahrten, außer im Außenbereich, Garagen mit notwendigen Einsteiiplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einsteilplätze genehmigt oder nach § 62 genehmigungsfrei ist,

 

1.3

Gebäude mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche und 5 m Höhe, die keine Feuerstätte haben und einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen und nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Erzeugnissen dieser Betriebe bestimmt sind,

 

1.4

Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,

 

1.5

Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz,

 

1.6

Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem Schülertransport dienen, mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche,

 

1.7

Schutzhütten, wenn sie jedermann zugänglich sind, keine Aufenthaltsräume haben und von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unterhalten werden,

 

1.8

Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m2 Grundfläche.

 

2.

Feuerungs- und sonstige Energieerzeugungsanlagen

 

2.1

Feuerungsanlagen, freistehende Abgasanlagen jedoch nur mit nicht mehr als 10 m Höhe,

 

2.2

Wärmepumpen,

 

2.3

Solarenergieanlagen mit nicht mehr als 3 m Höhe und mit nicht mehr als 9 m Gesamtlänge, außer im Außenbereich, sowie in, an oder auf Dach- oder Außenwandflächen von Gebäuden, die keine Hochhäuser sind, angebrachte Solarenergieanlagen, sowie

 

a)

die mit der Errichtung solcher Solarenergieanlagen verbundene Änderung der äußeren Gestalt oder

 

b)

die mit der Nutzung solcher Solarenergieanlagen verbundene Änderung der Nutzung

bestehender baulicher Anlagen, in, auf oder an denen die Solarenergieanlagen angebracht werden

 

2.4

Blockheizkraftwerke, die keine Sonderbauten nach § 2 Abs. 5 Satz 2 sind, einschließlich der Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, in zulässigerweise genutzten Gebäuden, wemi der Betrieb eines solchen Blockheizwerks die Zulässigkeit der bestehenden Nutzung des Gebäudes unberührt lässt, im Außenbereich jedoch nur, soweit sie einem Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB dienen,

 

2.5

Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten, wenn die Baugebiete durch Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB festgesetzt sind, und im Außenbereich

 

a)

auf baulichen Anlagen bis 2 m Gesamthöhe der Windenergieanlage gemessen ab dem Schnittpunkt der Windenergieanlage mit der Außenfläche der baulichen Anlage und

 

b)

im Übrigen bis zu 15 m Gesamthöhe der Windenergieanlage gemessen ab der Geländeoberfläche,

außer an oder in der Nähe von Kultur- und Naturdenkmalen.

 

2.5. (weggefallen)

 

3.

Leitungen und Anlagen für Lüftung, Klimatisierung, Wasser- oder Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Telekommunikation oder Brandschutz

 

3.1

Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und Installationskanäle, die nicht durch Decken oder Wände, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, geführt werden, sowie Lüftungs- und Klimageräte,

 

3.2

Leitungen für Elektrizität, Wasser, Abwasser, Gas oder Wärme,

 

3.3

Brunnen,

 

3.4

Wasserversorgungsanlagen in Gebäuden,

 

3.5

Abwasserbehandlungsanlagen für nicht mehr als täglich 8 m3 häusliches Schmutzwasser,

 

3.6

Sanitärinstallationen wie Toiletten, Waschbecken und Badewannen,

 

3.7

Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasseroder Niederdruckdampfheizungen,

 

3.8

bauliche Anlagen, die ausschließlich der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme oder Wasser oder der Wasserwirtschaft dienen und eine Grundfläche von nicht mehr als 20 m2 und eine Höhe von nicht mehr als 4 m haben,

 

3.9

BrandmeIdeanlagen in Wohnungen.

 

4.

Masten, Antennen und ähnliche Anlagen

 

4.1

Masten und Unterstützungen für Freileitungen und für Telekommunikationsleitungen,

 

4.2

Unterstützungen von Seilbahnen und von Leitungen sonstiger Verkehrsmittel,

 

4.3

Fahnenmasten,

 

4.4

Flutlichtmasten mit einer Höhe von nicht mehr als 10 m, außer im Außenbereich,

 

4.5

Sirenen und deren Masten,

 

4.6

Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe von

 

a)

nicht mehr als 10 m bei Anlagen in reinen Wohngebieten sowie in einem 2,50 m tiefen Grenzbereich zu solchen Gebieten in Gebieten nach Buchstabe b,

 

b)

nicht mehr als 15 m bei Anlagen in sonstigen Gebieten,

gemessen bei freistehenden Anlagen ab der Geländeoberfläche und bei Anlagen auf baulichen Anlagen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Außenfläche der baulichen Anlage, und zugehörige Versorgungseinheiten mit ...

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