Liegt das Einverständnis nicht vor und wird die Maßnahme dennoch mehrheitlich genehmigt, ist der Gestattungsbeschluss lediglich dann erfolgreich anfechtbar, wenn die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG überschritten sind, die gestattete Baumaßnahme also zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führt oder aber einzelne Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern unbillig benachteiligt. Ausgehend vom Beispielsfall des Klimageräts, wäre die Anfechtungsklage eines der 4 beeinträchtigten Wohnungseigentümer daher erfolgreich. Da diese jedenfalls durch die Baumaßnahme beeinträchtigt und Geräuschimmissionen ausgesetzt wären, die den anderen Wohnungseigentümern nicht zugemutet würden und die insoweit beeinträchtigten Wohnungseigentümer auch keinerlei Nutzen von dem Klimagerät hätten, läge eine unbillige Beeinträchtigung durchaus vor.

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