Wie oben in Kap. 5.1.1 bereits erwähnt, sehen ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 17.5.2023 und ein Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion vom 23.5.2023 die Ausgestaltung von Steckersolargeräten, sog. Balkonkraftwerken, als privilegierte bauliche Veränderung vor. Durch entsprechende Erweiterung von § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG sollen die Wohnungseigentümer dann Anspruch auf Gestattung der Montage derartiger Solaranlagen haben. Auch Mietern soll durch Erweiterung von § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB ein entsprechender Anspruch gegen ihre Vermieter verliehen werden.

Konkret hätten die Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung der Montage einer Steckersolaranlage entweder im Bereich ihres Balkons oder ihrer Terrasse.

 
Hinweis

Steckersolargerät

Unter Steckersolargeräten werden gemäß den technischen Normen des VDE/FNN derzeit kleine Photovoltaik-Anlagen bis maximal 600 Watt Wechselrichterleistung verstanden. Der in der Regel integrierte Wechselrichter wandelt den Gleichstrom, den die Solarzellen bei Sonneneinstrahlung erzeugen, in Wechselstrom um. Ein Anschlusskabel verbindet den Wechselrichter mit der Steckdose.

Das Ermessen der Wohnungseigentümer hinsichtlich des "Ob" der Gestattung wird wie bei den anderen privilegierten Maßnahmen der baulichen Veränderungen regelmäßig auf Null reduziert sein. Begehrt also ein Wohnungseigentümer die Gestattung der Montage eines Balkonkraftwerks und erreicht der entsprechende Beschlussantrag nicht die erforderliche Mehrheit, wird eine Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erfolgreich sein.

Bezüglich des "Wie" der Maßnahme ist den Wohnungseigentümern im Rahmen der Beschlussfassung allerdings ein Ermessen eingeräumt, denn auch das Begehren nach Gestattung eines Balkonkraftwerks muss angemessen sein.

Die Wohnungseigentümer haben insoweit die Möglichkeit der Einzelgestattung oder aber auch der Beschlussfassung über eine grundsätzliche Gestattung der Montage von Balkonkraftwerken unter Festlegung der maßgeblichen Rahmenbedingungen. Letzteres empfiehlt sich bereits zur Schaffung eines einigermaßen einheitlichen Erscheinungsbilds.

Mindestkriterien sind hierbei

  • Vorgaben über Größe,
  • farbliche Gestaltung,
  • Anzahl der zu verbauenden Solarmodule,
  • ggf. der Nachweis sturmsicherer Montage durch ein Fachunternehmen und
  • selbstverständlich muss der Versicherungsschutz geklärt sein.
 
Hinweis

Vermietete Eigentumswohnung

Auch Mietern soll durch Erweiterung von § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Erlaubnis der Montage von Balkonkraftwerken gegen ihre Vermieter verliehen werden. Für vermietende Wohnungseigentümer gilt es insoweit zu beachten, dass die vermieterseitige Erlaubnis den wohnungseigentumsrechtlich erforderlichen Gestattungsbeschluss nicht ersetzt. Ein solcher muss also herbeigeführt werden. Wird allerdings sinnvollerweise ein Grundsatzbeschluss über die Gestattung der Montage von Balkonkraftwerken gefasst, besteht diese Hürde für vermietende Eigentümer nicht mehr.

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