§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG verleiht dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Erweiterung des bestehenden Telekommunikationsnetzes an ein Niveau mit sehr hoher Kapazität, also das Glasfasernetz.[1]

Auch wenn die gesetzliche Regelung dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung dieser baulichen Veränderung verleiht, dürfte dieser die Kosten hierfür nicht selbst in die Hand nehmen wollen. Maßnahmen zur Erweiterung des Telekommunikationsnetzes dürften angesichts der damit verbundenen Kosten überwiegend als gemeinschaftliche Vornahmemaßnahmen beschlossen werden.

[1] BT-Drs. 19/18791, S. 62 f.

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