Kein Problem dürfte die Installation einer Alarmanlage im Bereich der jeweiligen Sondereigentumseinheit darstellen. Anders verhält es sich aber dann, wenn einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine Alarmsicherung auch des gemeinschaftlichen Eingangs- und Treppenhausbereichs geltend machen. Freilich wäre mit einer entsprechenden Maßnahme keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage verbunden. Ebenso würde keiner der Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt. Hier stellt sich vielmehr die Frage, ob es sich noch um eine "angemessene" bauliche Veränderung i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG handelt – und diese Frage dürfte zu verneinen sein. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Gefahr einer Falschbedienung potenziert ist und insoweit Fehlalarme vorprogrammiert sind.

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