Nach § 20 Abs. 4 WEG dürfen bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden. Der Wortlaut verdeutlicht, dass ein Beschluss über eine Maßnahme der baulichen Veränderung, die zu einer grundlegenden Umgestaltung führen oder einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligen würde, lediglich anfechtbar wäre, nicht aber nichtig. Dies kommt im Wort "dürfen" zum Ausdruck, wonach im Fall des Überschreitens der vom Gesetz gesetzten Grenzen ein Beschluss lediglich anfechtbar ist. "Können" die Wohnungseigentümer hingegen etwas beschließen und überschreiten sie die gesetzlich gesetzten Grenzen, führt dies zur Beschlussnichtigkeit.

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