Die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen erfolgt mit einfacher Mehrheit nach §§ 20 Abs. 1, 25 Abs. 1 WEG. Die Kosten dieser Maßnahmen haben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 WEG diejenigen Wohnungseigentümer zu tragen, die sie beschlossen haben. Unabdingbar ist hier die namentliche Dokumentation der Abstimmung in der Eigentümerversammlung.

Der Verwalter muss bei der Beschlussfassung ermitteln, welcher Wohnungseigentümer seine Zustimmung zu dem Beschluss erteilt und mit "Ja" gestimmt hat. Wohnungseigentümer, die sich ihrer Stimme enthalten oder gegen den Beschlussantrag gestimmt haben, sind von jeglicher Kostentragungspflicht befreit. Sie dürfen allerdings auch keine Nutzungen aus der beschlossenen Maßnahme ziehen. Die Kostenverteilung unter den kostentragungspflichtigen Wohnungseigentümern, also denjenigen, die für den Beschlussantrag gestimmt haben, richtet sich gemäß § 21 Abs. 3 WEG nach Miteigentumsanteilen.

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