Baustellen bergen erhöhte Gefahren schon wegen der Bauarbeiten an sich, aber auch wegen der Vielzahl der Personen, die sich auf und nahe der Baustelle aufhalten. Deshalb werden an die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers strengere Anforderungen gestellt. Denn er schafft mit seinen Bauarbeiten die Gefahrenquelle unmittelbar und übt auch die tatsächliche Verfügungsgewalt aus, um die notwendigen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle zu treffen.[1]

Warnschilder

Es gibt keine starre Regel über die Abstände vor einer Baustelle, in denen Hinweisschilder aufzustellen sind; die Entfernung muss aber so bemessen werden, dass ein sich mit der erlaubten Geschwindigkeit nähernder Kraftfahrer sofort und angemessen auf sie reagieren kann, ohne in eine schwierige Lage zu geraten.[2]

Versorgungsleitung auf Fahrbahn

Wird mit der Einrichtung einer Baustelle ein Wasserschlauch quer über eine von Kraftfahrzeugen genutzte Fahrbahn verlegt, so erfüllt der Verkehrssicherungspflichtige seine gebotene Verkehrssicherung nicht schon mit dem Aufstellen des allgemeinen Gefahrenzeichens "unebene Fahrbahn". Es ist ohne Weiteres zumutbar, den Schlauch abzudecken oder den Kraftfahrzeugverkehr durch den Einsatz von Hilfspersonen von einem Überfahren des Schlauchs abzuhalten.[3]

Gleiches gilt für ein auf der Straße verlegtes Stromkabel, das mit Holzbohlen abgesichert ist. Allerdings kann hier bei extrem ungeschicktem und unvorsichtigem Verhalten oder bei Erkennbarkeit und einfacher Vermeidbarkeit der Gefahr die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen wegen weit überwiegenden Mitverschuldens des Geschädigten in vollem Umfang zurücktreten.[4]

Absturzsicherung

Der Rohbauunternehmer muss auf der Baustelle für eine Absturzsicherung sorgen. Es entlastet den Rohbauunternehmer hinsichtlich seiner eigenen Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn der Geschädigte vom Bauherrn zur Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen eingesetzt wurde. Dass der Geschädigte zur Absicherung der Gefahrenstelle eingesetzt wurde und daher um die Gefahr wusste, ist nur bei der Gewichtung seines Mitverschuldens zu berücksichtigen.[5]

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