Die Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn kann eingeschränkt sein, wenn er die Planung und Durchführung des Bauvorhabens Fachleuten überträgt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Bauherr die Ausführung einem als zuverlässig bekannten Bauunternehmer zur eigenverantwortlichen Durchführung übertragen hat.[1]

Bauunternehmer

So treffen die Sicherungspflichten auf Baustellen zwar zunächst den Bauherrn als Veranlasser der gefährlichen Aktivitäten. Doch haftet für die Standfestigkeit eines Bauzauns i. d. R. der Bauunternehmer, der ihn aufgestellt hat, und zwar von der Aufstellung bis zu seiner Entfernung. Stürzt der Zaun also zwischenzeitlich um und fällt dabei auf ein parkendes Auto, ist der Unternehmer schadensersatzpflichtig. Die sich aus der Aufstellung eines Bauzauns ergebende Verkehrssicherungspflicht besteht fort, bis sie von einem Dritten übernommen wird. Eine entlastende Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf eine für den Abbau zuständige Kranfirma bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer klaren und Dritten gegenüber erkennbar verpflichtenden Absprache.[2]

Architekt

Ein Bauherr wird von seiner Verantwortung für die verkehrssichere Errichtung eines Bauwerks weitgehend dadurch befreit, dass er mit der Planung und Bauleitung einen bewährten Architekten beauftragt. Dies gilt nur dann nicht, wenn er bei einer von ihm selbst erkannten oder für ihn jedenfalls erkennbaren Gefahrenlage keine Abhilfe schafft.[3]

Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Bauherrn, seine ihn originär treffenden Sicherungspflichten auf einen Dritten zu übertragen, erfährt in (analoger) Anwendung der §§ 618, 619 BGB eine gravierende Einschränkung, wenn es um den Schutz des abhängigen Arbeitnehmers des mit dem Bauherrn über einen Werkvertrag verbundenen Auftragnehmers geht. Denn zu den Schutzpflichten des Bauherrn und Auftraggebers gehört konkret auch die Pflicht, die Arbeitsräume, in denen der Werkunternehmer bzw. dessen Arbeitnehmer tätig sein soll, in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen.[4]

[1] OLG Karlsruhe, Urteil v. 23.3.1984, 17 U 208/83, VersR 1985 S. 481; ferner OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.1.2018, 9 U 161/15, VersR 2018 S. 888.
[2] AG München, Urteil v.19.12.2016, 251 C 15396/16, juris.
[3] BGH, Beschluss v. 18.12.2018, VI ZR 34/17, BeckRS 2018, 42263; einschränkend OLG München, Endurteil v. 9.8.2017, 20 U 3454/15, BauR 2018 S. 123.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge