Zusammenfassung

 
Überblick

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)[1] hat mit seinem Inkrafttreten am 1.12.2020 insbesondere das Recht der baulichen Veränderungen und somit auch der Modernisierungen grundlegend reformiert. Allerdings blieben die europäischen Klimaschutzziele rund um das 1,5 %-Klimaschutzprogramm insbesondere hinsichtlich der Solarthermie auf der Strecke. Jedenfalls wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durchaus die Forderung laut, auch Solaranlagen als privilegierte bauliche Veränderungen auszugestalten. Diese Forderung wurde nicht umgesetzt.

Virulent wird das Problem derzeit um die immer stärker in den Fokus rückenden Balkonkraftwerke.

Rund um das gesamte Thema Photovoltaik ist allerdings erheblich Bewegung in die Gesetzgebung gekommen. Aktuelle Reformvorhaben erweitern hier – auch verbunden mit Bürokratieabbau – die Ausweitung der Solarthermie allgemein, aber insbesondere auch für den Bereich der Balkonkraftwerke. Mit einem Inkrafttreten der Neuregelungen ist ab 1.1.2024 zu rechnen.

Übertragen auf das Thema Balkonkraftwerke bzw. Steckersolargeräte lässt sich derzeit (noch) rechtssicher lediglich feststellen, dass derartige bauliche Veränderungen wohl unproblematisch einfach-mehrheitlich gestattet werden können. Ein Anspruch auf entsprechende Maßnahmen der baulichen Veränderung besteht aber wohl dann nicht, wenn derartige Solarmodule zumindest auch dem Laden von E-Mobilen dienen. So jedenfalls eine erste richterliche Entscheidung.[2]

Diese Rechtslage wird sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ändern. Zwischenzeitlich liegen nicht nur ein Referentenentwurf des Bundministeriums der Justiz und ein Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion mit dem Ziel vor, Balkonkraftwerke als Maßnahmen privilegierter baulicher Veränderung in Erweiterung des entsprechenden Katalogs in § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG auszugestalten, es liegt auch der Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung" vor,[3] der gerade mit Blick auf die Balkonkraftwerke zu einem Abbau bürokratischer Hindernisse führen soll.

1 Einführung

Steckersolargeräte

§ 3 Nr. 43 EEG-E definiert ein Steckersolargerät als "ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht". Bei den sog. Balkonkraftwerken handelt es sich also um mobile Photovoltaikanlagen, die den Strom direkt in eine Steckdose einspeisen, sodass die derart selbst erzeugte Energie direkt zum Verbrauch bereitsteht. Ein zumeist integrierter Wechselrichter wandelt den Gleichstrom, den die Solarzellen bei Sonneneinstrahlung erzeugen, in Wechselstrom um. Ein Anschlusskabel verbindet den Wechselrichter mit der Steckdose. Das Solarmodul kann insoweit einerseits an die Wand gedübelt oder aber mit bloßen Rohrschellen am Balkon befestigt werden. Derartige Mini-Photovoltaik-Anlagen können nicht nur im Bereich von Balkonen, sondern auch sonstigen Außenanlagen wie etwa Garten-, Terrassenflächen oder Flachdachgaragen zum Einsatz kommen.

Fördermöglichkeit

Die Bundesländer Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern bezuschussen die Anschaffung von Balkonkraftwerken. In den anderen Bundesländern stehen mit Ausnahme Sachsen-Anhalts regionale Förderprogramme zur Verfügung. Seit Januar 2023 fällt im Übrigen keine Mehrwertsteuer mehr für Photovoltaikanlagen an.

Meldung zum Marktstammdatenregister

Eine Balkonanlage muss wie jede andere Stromerzeugungsanlage beim zuständigen Netzbetreiber angezeigt sowie im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden, wobei im Zuge der derzeitigen gesetzgeberischen Aktivitäten insoweit ein Bürokratieabbau vorgesehen ist.

2 Gesetzgeberische Aktivitäten

Änderung des WEG und BGB

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 17.5.2023 sieht als privilegierte bauliche Veränderung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG-E solche, die "der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte" dienen, vor. Für das Mietrecht wird die Bestimmung des § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB-E entsprechend erweitert.

Unter Steckersolargeräten werden gemäß den technischen Normen des VDE/FNN derzeit kleine Photovoltaik-Anlagen bis maximal 600 Watt Wechselrichterleistung verstanden. Konkretisierende technische Vorgaben enthält der Entwurf nicht, da sie sich angesichts des technischen Fortschritts und sich ändernder Normen und Definitionen schnell als überholt erweisen können.

Der Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion vom 23.5.2023 sieht als privilegierte bauliche Veränderung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG-E solche, die "der Nutzung von steckerfertigen Photovoltaik-Anlagen auf und an einem au...

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