Zunächst können die Wohnungseigentümer beschließen, für einen bestimmten Zeitraum – maximal 3 Jahre –, dass Eigentümerversammlungen als reine Online-Versammlungen durchzuführen sind. Präsenzversammlungen oder Hybridversammlungen sind dann nicht möglich. Freilich können die Wohnungseigentümer innerhalb dieses Zeitraums auch beschließen, dass Wohnungseigentümerversammlungen wieder hybrid durchgeführt werden, so dies ursprünglich beschlossen wurde, oder als reine Präsenzversammlungen, so nicht beschlossen worden war, die Eigentümerversammlungen hybrid durchzuführen.

Die Wohnungseigentümer können auch beschließen, dass Eigentümerversammlungen als rein virtuelle Versammlungen durchgeführt werden können. Durch Geschäftsordnungsbeschlüsse können sie die konkreten Details regeln. So könnte beispielsweise beschlossen werden, dass die ordentliche jährliche Eigentümerversammlung hybrid durchgeführt wird, während außerordentliche Eigentümerversammlungen virtuell durchgeführt werden. So dies nicht der Fall sein sollte, soll es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dann im Ermessen des Verwalters liegen, ob die Versammlung rein online oder als Präsenzversammlung durchgeführt werden. Soweit die Wohnungseigentümer bereits einen Beschluss gefasst haben über die Ermöglichung der Teilnahme in elektronischer Form, kann der Verwalter bestimmen, dass sie als Hybrid-Versammlung durchgeführt wird.

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