Zusammenfassung

 
Überblick

Ist ein Aufzug vorhanden, so ist der Vermieter grundsätzlich auch gehalten, diesen in betriebsbereitem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Bei Geschäftsraummiete können bei entsprechender Vereinbarung über die Betriebskosten hinaus auch die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten anteilig auf den Mieter umgelegt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Einzelheiten zum Betrieb eines Aufzugs sind in der Betriebssicherheitsverordnung vom 27.9.2002[1] geregelt.

 
Die häufigsten Fallen
  • Der Vermieter führt nicht regelmäßig Inspektions- und Wartungsarbeiten an der Aufzugsanlage durch.

    Der Vermieter hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Er muss alle zwei Jahre eine Betriebsprüfung durchführen lassen. Treten Mängel auf, durch die ein Benutzer gefährdet wird, darf die Anlage nicht mehr betrieben werden.[2] Er handelt sonst ordnungswidrig.

  • Der Vermieter legt die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für den Aufzug auf die Mieter um.

    Bei der Wohnraummiete ist eine derartige Vereinbarung im Mietvertrag unwirksam. Umlagefähig sind nur die Betriebskosten wie die Kosten für Betriebsstrom oder für die Reinigung der Anlage.

  • Der Mieter mindert die Miete aufgrund eines Betriebsausfalls des Fahrstuhls.

    Ein längerer Betriebsausfall über mehrere Tage stellt einen Mangel der Mietsache dar und berechtigt zur Mietminderung. Anders bei vorübergehender Unterbrechung der Stromversorgung oder bei Wartungsarbeiten der Aufzugsanlage. Hier liegt ein unerheblicher Bagatellmangel vor.

  • Der Vermieter legt den Aufzug still, weil dessen Betrieb für ihn unwirtschaftlich wird und sich der Reparaturaufwand nicht mehr lohnt.

    Der Vermieter darf den Aufzug grundsätzlich nicht außer Betrieb nehmen. Ist dagegen der Fahrstuhl nicht dringend erforderlich und ist die Mehrheit der Mieter mit der Stilllegung einverstanden, ist eine Betriebsstilllegung möglich.

[1] BGBl I S. 3777.

1 Betriebsbereitschaft und -sicherheit

Ist das Gebäude mit einem Aufzug ausgestattet, hat der Vermieter für dessen Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einzustehen. Den Vermieter trifft die Verkehrssicherungspflicht. Er muss dafür sorgen, dass der Aufzug gefahrlos benutzt werden kann. Hierzu gehört auch, dass regelmäßig Inspektions- und Wartungsarbeiten durchgeführt werden.

 
Wichtig

Betriebsprüfung alle 2 Jahre

Einzelheiten sind in der Betriebssicherheitsverordnung vom 27.9.2002[1] geregelt. Danach muss der Vermieter sicherstellen, dass der Fahrstuhl mit einer Notrufanlage versehen ist, dass auf Notrufe in angemessener Zeit reagiert wird und dass Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.[2] Es muss alle 2 Jahre eine Betriebsprüfung durchgeführt werden.[3] Zwischen diesen Prüfterminen sind Aufzugsanlagen daraufhin zu überprüfen, ob sie ordnungsgemäß betrieben werden können und ob sich die ­Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden.[4] Weist eine Aufzugsanlage Mängel auf, durch die ein Benutzer oder ein Dritter gefährdet werden kann, so darf sie nicht mehr betrieben werden.[5]

Die folgende Checkliste gilt für kleinere bis mittlere Reparaturmaßnahmen. Größere Aufträge, die ein spezielles Fachwissen in Bauwesen und Wartungstechnik u. a. erfordern, sollten unbedingt einem Fachmann (Architekt, Bauingenieur, Wartungstechniker) übertragen werden.

 

Checkliste Reparaturmaßnahme allgemein

 
Schadensumfang und Instandsetzungsbedarf festgestellt Datum: ________
Rücksprache mit dem Eigentümer erfolgt Datum: ________
Finanzierung der Instandsetzungsmaßnahme klären  
Ausschreibung erfolgt am: ___________
Angebotsabgabe an:  
Firma am: ___________
Firma am: ___________
Firma am: ___________
Angebotsprüfung durch Architekt/Verwalter/Eigentümer  
Information an die Mieter mit Schreiben vom: __________
vorbereitende Maßnahmen für die Baumaßnahme:  
Überwachung der Arbeiten:  
Bereitstellung der Geldmittel ­erfolgt am: ___________
Abnahme der Arbeiten am: ___________
Rechnungsprüfung erfolgt  
Zahlung der Rechnung am: ___________

Wann immer Gefahr für Leib und Leben droht, ist der erste Schritt, die Gefahr zu beseitigen bzw. die Betroffenen aus der Gefahrenzone zu bringen. Oft ist keine Zeit, nach einer Checkliste zu arbeiten. Dennoch kann ein Blick auf die Checkliste die wichtigsten Schritte in Erinnerung bringen und verhindern, dass in der Hektik des Geschehens Wichtiges übersehen wird.

 

Checkliste Notfall mit Sofortmaßnahme

 
Schadensmeldung erfolgt durch (Name) _________, am: (Datum, Uhrzeit);_________________________
Ort des Schadens exakt vermerkt
Schaden schriftlich festgehalten
Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ergriffen ­(unbedingt jeweils Name des Gesprächspartners, Datum und Uhrzeit festhalten)
Gefahrenort gesichert/abgesperrt (Name der Beteiligten!)
Gefahrenort und Umgebung geräumt (Name der Beteiligten!)
Hilfe verständigt (unbedingt jeweils Name des Ge...

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