Die Beurteilung, ob eine solche Wohnung auch geeignet ist, obliegt dem Mieter.

Gerade in Zeiten beengter Mietmärkte kann der Vermieter nicht voraussetzen, dass sich das Interesse des zur Räumung verpflichteten Mieters von vornherein auf Ersatzwohnungen beschränkt, die nach Zimmerzahl, Wohnfläche und Ausstattung der bisherigen Wohnung entsprechen. Allerdings beinhaltet die Anbietpflicht nicht, dass eine Alternativwohnung zu denselben Konditionen wie die bisherige Wohnung angeboten wird. Dagegen kann die Entscheidung darüber, was für den Mieter angemessen oder interessengerecht ist, nicht dem Vermieter zugestanden werden, da er es sonst allein in der Hand hätte, über den Umfang seiner vertraglichen Nebenpflicht zu entscheiden.

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