Ist durch Gesetz die Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.
Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Diese Anforderung erfüllen beispielsweise:
- Briefe, Telefaxe und Fotokopien,
- digitale Medienspeicher wie USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarten und Festplatten,
- E-Mails,
- Apps,
- aber auch Text-Nachrichten.
Wohnungseigentumsanlagen
Eine ganze Reihe von WEG-Vorschriften verlangt die Textform. Es sind:
- § 15 Nr. 2 WEG für die Ankündigungen baulicher Veränderungen gegenüber Drittnutzern,
- § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG für Beschlüsse außerhalb der Versammlung,
- § 24 Abs. 2 WEG für Einberufungsverlangen,
- § 24 Abs. 4 Satz 1 WEG für die Einberufung einer Versammlung,
- § 25 Abs. 3 WEG für Vollmachten zur Vertretung eines Wohnungseigentümers in der Versammlung.
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