Manchmal muss eine Person eine Frist einhalten oder einen Termin. Ein Beispiel hierfür ist, dass ein Handwerker verspricht, an einem Tag zu einer bestimmten Uhrzeit seine Arbeit aufzunehmen. Dann ist klar, wann von ihm eine Erfüllung verlangt werden kann.

Manchmal ist es aber nicht so klar und weder das Gesetz noch ein Rechtsgeschäft sagen genau, wann eine Leistung fällig ist oder Erfüllung verlangt werden kann. So ist beispielsweise nicht geregelt, bis wann die Verwaltung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG die Jahresabrechnung oder nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG den Wirtschaftsplan aufzustellen hat. Zum Vermögensbericht heißt es in § 28 Abs. 4 Satz 1 WEG zwar, die Verwaltung habe diesen nach Ablauf eines Kalenderjahres zu erstellen. Wann das genau ist, ist aber gesetzlich nicht geregelt. Und zur Versammlung der Wohnungseigentümer heißt es in § 24 Abs. 1 WEG, diese werde "von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen". Welcher Tag dies ist, sagt das Gesetz aber nicht.

Um hier zu helfen, gelten nach § 186 BGB die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 BGB.

4.1 Bestimmungen der Vertragsparteien

Am besten bestimmen die Vertragsparteien die Fristen und Termine. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann mit der Verwaltung z. B. im Einzelnen vereinbaren, wann diese die Versammlung einzuberufen oder die Leistungen nach § 28 WEG zu erbringen hat. Die Wohnungseigentümer können diese Termine auch beschließen und die Verwaltung anweisen, diese Beschlüsse umzusetzen. Die Wohnungseigentümer können ferner vereinbaren oder nach § 28 Abs. 3 WEG beschließen, wann gegen sie gerichtete Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG fällig werden.

 

Verträge der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann mit jedem anderen Vertragspartner regeln, wann er zu leisten hat. Darauf sollte die Verwaltung als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer achten. Dabei sind die Belange der Wohnungseigentümer und ihre Wünsche angemessen zu beachten.

4.2 Fristbeginn und -ende

Haben die Vertragsparteien zum Fristbeginn nichts bestimmt und schweigt auch das Gesetz, ist § 187 BGB anwendbar:

 

§ 187 BGB

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) 1Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. 2Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

 
Praxis-Beispiel

Fristberechnung nach § 187 Abs. 1 BGB

Die Verwaltung hat mit einem Dritten am 12.9.2022 einen Vertrag geschlossen und es wurde vereinbart, dass jede Vertragspartei innerhalb von 10 Tagen vom Vertrag zurücktreten kann. Die Frist beginnt am 13.9.2022 zu laufen und endet am 22.9.2022 um 24.00 Uhr.

 
Praxis-Beispiel

Fristberechnung nach § 187 Abs. 2 BGB

Die Verwaltung hat einen Vertrag mit einem Hausmeister geschlossen, der seine Arbeit am 1.9.2022 aufnehmen soll. Der 1.9. ist "der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt" (§ 187 Abs. 2 Satz 1 BGB), denn an diesem Tag beginnt das Arbeitsverhältnis.

Fristende

Das Fristende ergibt sich hingegen in Ermangelung anderer Bestimmungen aus § 188 BGB.

 

§ 188 BGB

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 
Praxis-Beispiel

Fristberechnung nach § 188 Abs. 1 BGB

In obigem Beispiel zu § 187 Abs. 1 BGB endet die Rücktrittsfrist am 22.9.2022 um 24.00 Uhr = "Ablauf des letzten Tages der Frist".

 
Praxis-Beispiel

Fristberechnung nach § 188 Abs. 2 BGB

In obigem Beispiel zu § 187 Abs. 2 BGB sind die Wohnungseigentümer mit der Leistung des Hausmeisters nicht zufrieden und beschließen, dem Hausmeister in der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zu kündigen.

Die Probezeitkündigung geht dem Hausmeister am Dienstag, dem 15.11.2022 zu. Damit endet die 2-wöchige Kündigungsfrist mit Ablauf am Dienstag, dem 29.11.2022.

4.3 Berechnung einzelner Fristen

 

§ 189 BGB

(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.

(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halbe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge