Ob eine Person einen Vertrag schließt, bestimmt sie im Grundsatz selbst (Parteiautonomie).

In bestimmten Fällen besteht aber die Pflicht zur Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Vertrags. Einem solchen Abschluss- oder Kontrahierungszwang unterliegen z. B. Monopolunternehmen, beispielsweise für die Lieferung von Elektrizität und Wasser (Verträge der Daseinsvorsorge) an eine Wohnungseigentumsanlage. Bei Ablehnung eines Angebots kommt zwar kein Vertrag zustande. Der Ablehnende macht sich aber schadensersatzpflichtig.

Die Parteiautonomie wird im Übrigen in zahlreichen Vorschriften, z. B. zum Schutz von Verbrauchern oder Mietern, begrenzt. Es heißt beispielsweise in § 554 Abs. 2 BGB, eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung sei unwirksam. Und in § 11 Abs. 1 Satz 3 WEG heißt es, eine abweichende Vereinbarung sei nur für den Fall zulässig, dass "das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht".

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