Ein minderjähriger Wohnungseigentümer, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist nach § 106 BGB nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Der Minderjährige bedarf daher nach § 107 BGB zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Formen der Geschäftsfähigkeit

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