§ 104 BGB beschreibt, wer geschäftsunfähig ist. Dies sind Personen, die nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben oder die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Die Verwaltung sollte daher davon ausgehen, dass grundsätzlich alle natürlichen Personen als Wohnungseigentümer geschäftsfähig sind. Gibt es allerdings einen Anhaltspunkt, dass ein volljähriger Wohnungseigentümer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, kann und sollte die Verwaltung namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB anregen, dass dem Wohnungseigentümer ein Betreuer bestellt wird.

 

Pflichten

Auch wenn ein Wohnungseigentümer nicht geschäftsfähig ist, treffen ihn alle Pflichten, die jedem anderen Wohnungseigentümer obliegen. Er schuldet also beispielsweise das Hausgeld und ein angemessenes Verhalten. Fehlt es daran, kann auch einer nicht geschäftsfähigen Person, z.  B. nach § 17 WEG, das Wohnungseigentum entzogen werden.

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