Jeder Mensch ist eine Person, in der Sprache des BGB eine "natürliche Person". Alle natürlichen Personen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf nach dem Grundgesetz wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Und niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das Gesetz macht mithin keine Unterschiede im "Personensein".

 

Andere Zeiten

Diese Sichtweise ist eine bedeutende Errungenschaft. Zu anderen Zeiten wurden in Deutschland viele Menschen als Sachen oder jedenfalls als ungleich angesehen. In manchen Teilen der Welt ist es immer noch so.

Das WEG billigt bestimmten natürlichen Personen ausnahmsweise besondere Rechte zu. Jeder Wohnungseigentümer kann nämlich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Dieser "Mensch" kann er selbst, aber beispielsweise auch ein Drittnutzer sein, der die Veränderung von ihm nach § 554 Abs. 1 BGB einfordert.

 

Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchschutz

Nach § 554 BGB kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass ihm der Vermieter (das kann auch ein Wohnungseigentümer sein) bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen.

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