Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.856,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2010 zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin von einer Rechnung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 272,87 EUR freizustellen.

  • 3.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • 4.

    Die Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin zu 21% und die Beklagte zu 79% zu tragen.

  • 5.

    Das Urteil ist gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 2.200,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

    Der Klägerin bleibt zudem nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung von Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 200,00 EUR abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht ihrer 3 Töchter Erstattung verauslagter Kosten bzw. des verrechneten Guthabens im Anschluss an eine Veräußerung einer Eigentumswohnung.

Die Klägerin war bereits zu 1/2 Miteigentümerin und wurde aufgrund Rechtnachfolge nach dem verstorbenen Ehemann zusammen mit ihren 3 Töchtern auch hinsichtlich der zweiten Eigentumshälfte weitere Miteigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichtes Ueckermünde für Ferdinandshof, Blatt 24 05 eingetragenen Wohnungseigentums, welches sie unter dem 23.06.2008 an die Beklagte veräußerte. Besitz- und Nutzungsrecht an der Eigentumswohnung gingen aufgrund des vollständig gezahlten Kaufpreises zum 01.12.2008 an die Beklagte über, der Eigentumswechsel wurde unter dem 10.12.2009 im Grundbuch eingetragen.

Die Beklagte veräußerte die Wohnung am gleichen Tag an einem Normen Giede, der grundbuchrechtlich ebenfalls am 12.10.2009 zur nachfolgenden Nummer als Eigentümer eingetragen wurde.

Mit Schreiben vom 08.10.2009 und 22.02.2010 (Anlagen K 5 und K 6) fordert die von der Verwalterin der Eigentumswohnung eingeschaltete Rechtsanwältin Krins für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 10.12.2009 unter Einbeziehung geleisteter Zahlungen in Höhe von 200,00 EUR und Verrechnung eines Guthabens in Höhe von 502,41 EUR aus dem Vorjahr Hausgeld in Höhe von 1.616,29 EUR zuzüglich der Erstattung der eigenen Rechnung in Höhe von 229,55 EUR, was einschließlich der Einbeziehung des Guthabens die ursprüngliche Klagforderung in Höhe von 2.348,25 EUR ergibt. Die Klägerin glich die Forderung letztlich in voller Höhe.

Während dieses Gerichtsverfahrens erstatteten die Verwalterin der Eigentumswohnung der Klägerin unter dem 05.10.2010 aus der Hausgeldabrechnung des Jahres 2009 ein Guthaben in Höhe von 491,60 EUR, welche die Klägerin mit gleichzeitiger Rücknahme der Klage in vorgenannter Höhe vereinnahmte.

Für die vorprozessuale Tätigkeit ihrer nunmehrigen Rechtsanwälte sind gemäß Abrechnung 272,87 EUR zu erstatten, für die Einschaltung in der Prozessbevollmächtigten zur Einholung einer Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung für diesen Rechtsstreit begehrt die Klägerin aufgrund des identischen Streitwertes ebenfalls 272,87 EUR.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe aufgrund des Gefahrüberganges bis spätestens zum 01.01.2009 die geleisteten Zahlungen auf das Hausgeld für das Jahr 2009, die in der Abrechnung enthaltene Verrechnung ihres Guthabens aus der Vergangenheit sowie die von ihr erstatteten Kosten des von der Verwalterin eingeschalteten Rechtsanwaltes zu erstatten. Ferner seien auch die Kosten für die Einholung der Deckungszusage erstattungsfähig.

Nachdem die Klägerin zunächst angekündigt hatte, in der Hauptsache 2.348,25 EUR zu begehren, beantragt die Klägerin nach Rücknahme eines Teilbetrages in Höhe von 491,60 EUR:

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Geldbetrag in Höhe von 1.856,65 EUR zuzüglich laufender Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EWZ p.a. ab dem 02.03.2010 - hilfweise ab Rechtshängigkeit - zu bezahlen.

  • 2.

    Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin eine vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 272,87 EUR zu erstatten.

  • 3.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 272,87 EUR wegen der Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer zu erstatten,

hilfsweise

die Klägerin gegenüber deren Prozessbevollmächtigten von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütungsforderungen in Höhe von 272,87 EUR wegen der Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, da sie die Beklagte nicht rechtzeitig von der Forderung der Rechtsanwältin Krins informiert habe. Zudem hätte sie sich an den nachfolgenden Eigentümer, Normen Griebe, wenden können.

Die Hausgeldabrechnung der Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 2009 sei offensichtlich unrichtig, da nicht nachvollziehbare Zahlen eingesetzt worden seien, insoweit hätte die Klägerin dagegen vorgehen können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreites ...

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