Tenor

1.) Der Antrag der Antragsteller, gerichtet auf eine Ungültigkeitserklärung der auf der Wohnungseigentümerversammlung am 28.08.2003 gefassten Beschlüsse zu TOP 2, 9, 11 und 13 wird zurückgewiesen.

2.) Die Antragssteller tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.) Der Geschäftswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind Gemeinschaft- und Sondereigentümer innerhalb der im Beschlussrubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Auf den Inhalt der Teilungserklärung vom 20.04.1993 (Anlage Ast 1 der beigezogenen Akte 68 II 4/02 WEG) wird Bezug genommen. Im Verfahren zum Aktenzeichen 68 II 4/02 WEG (1 T 110/02) erklärten das Amtsgericht Pinneberg sowie das LG Itzehoe die Wohngeldabrechnung 2000 (Einzel- und Gesamtabrechnung) hinsichtlich der Kosten der die Tiefgarage betreffenden Positionen für ungültig. Auf den Inhalt der Entscheidungen wird Bezug genommen.

Am 28.08.2003 fand eine Eigentümerversammlung statt. Zu TOP 2 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich die Genehmigung der Wohngeldabrechnung 2002 (Einzel- und Gesamtabrechnung). Zu TOP 9 trafen die Eigentümer mehrheitlich einen Beschluss über die Umgestaltung des Eingangsbereichs … durch eine Rollstuhlrampe.

Zu TOP 11 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich die Ausbuchung einer mit 575,57 EUR angegebenen Kontodifferenz der Vorverwaltung.

Zu TOP 13 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich die Erhebung einer Verwaltergebühr für die Sondernutzungsrechte an den Kfz-Stellplätzen. Auf das Versammlungsprotokoll (Blatt 11 bis 15 d.A.) wird Bezug genommen.

Mit dem am 29.09.2003 (einem Montag) beim Amtsgericht … eingegangenen Antrag erklärten die Antragsteller die Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 2, 9, 11 und 13.

Die Antragsteller machen insbesondere geltend:

Die Wohngeldabrechnung stimme rechnerisch nicht. Der aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts … sowie des Landgerichts … angewandte Verteilerschlüssel sei hinsichtlich der Hausmeisterkosten, der Kosten für den Gärtner sowie des Schneeräumdienstes unsachgemäß. Bei den Reparaturkosten hinsichtlich des Garagenkomplexes in Höhe von 715,14 EUR handele es sich um Kosten, die nur den Garagenstellplätzen hätten belastet werden dürfen.

Der Betrag der Rücklagenentnahme belaufe sich nicht auf 98.172,17 EUR sondern auf 100.154,89 EUR. Die Rechnung … vom 11.09.2002 in Höhe von 1.962,75 EUR sei nicht berücksichtigt worden.

Die Kosten des Amtsgerichts Pinneberg betreffend das Verfahren … über 15,25 EUR sei nicht von der Gemeinschaft sondern von Herrn … zu tragen.

Zu TOP 11 machen die Antragsteller geltend, dass bei Übergabe der Verwaltung des Vorverwalters … an die jetzige Verwaltung die aufgetretene Differenz geklärt worden sei. Dazu verweisen sie auf die Anlagen K 6 und K 7 (Blatt 61 ff d.A.).

Zu TOP 13 machen die Antragsteller geltend, dass der Verwaltervertrag keine Gebühr für die Stellplatzinhaber – Sondernutzungsrechtler – vorsehe.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 28.08.2003 zu TOP 2, 9, 11 und 13 für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegner machen geltend:

Bezogen auf die Gartenfläche seien 3 % der gesamten Gartenkosten auf den Garagenkomplex berechnet worden. Bezogen auf den Hausmeister seien 5 % der insgesamt angefallenen Kosten angesetzt worden, für dort durchzuführende Reparaturen am Geländer, Pflanzgefäßen, Torlampen sowie zur Kontrollbegehung zur Feststellung etwaiger Schäden und zum Einsammeln von bestehendem Müll.

Hinsichtlich der ausgewiesenen Straßenreinigungskosten sei zu berücksichtigen, dass die Zufahrt für den Tiefgaragenkomplex von der Auwiese aus erfolge und daher die Straßenfronten … und … nahezu gleich lang sind. Der Ansatz von 50 % der Kosten sei angemessen. Angemessen seien auch die Schnee- und Eisbeseitigungskosten für die Zufahrt und den Zugang zu den Stellplätzen.

Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung seien 10 % der Prämie auf den Tiefgaragenkomplex verrechnet worden, da es sich insoweit um ein eigenes Gebäude handele.

Hinsichtlich der Beschlussfassung zu TOP 9 führen die Antragsgegner aus, dass die Erreichbarkeit der Wohnungseigentumsanlage für Behinderte eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstelle.

Der Beschluss zu TOP 11 sei erforderlich gewesen, um die Buchhaltung für die Zukunft „glatt zu stellen”. Der Verwalter habe insoweit Differenzbeträge vom Vorverwalter übernommen, die nicht geklärt gewesen seien.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG zulässige Antrag ist unbegründet.

Die zu TOP 2, TOP 9, TOP 11 und TOP 13 gefassten Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 28.08.2003 sind nicht gem. § 23 Abs. 4 WEG für ungültig zu erklären.

Der Beschluss über die Genehmigung der Wohngeldabrechnung zu TOP 2 ist nicht zu beanstanden. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 31.05.2002 (68 II 4/02 WEG), bestätigt durch den Beschluss...

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