Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentumsanlage I. in Oberhausen.

Der Kläger ist Wohnungseigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss bzw. I. Geschoss. Seine Wohnung verfügt über einen ca. 12 m langen Balkon. Auf diesem hat er unter Zuhilfenahme diverser Querverstrebungen ein sogenanntes Katzennetz errichtet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Fotos (Blatt 15 bis 18 sowie Blatt 20 bis 22 der Akte) verwiesen.

Auf einer Wohnungseigentümerversammlung vom 24.11.2010 beantragte er für die Anbringung des Katzennetzes inklusive Ständerwerk die nachträgliche Zustimmung der Wohnungseigentümer. Der Antrag wurde mehrheitlich unter TOP 10 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage des Klägers.

Er trägt vor, das Katzennetz stelle keine bauliche Veränderung dar, da insbesondere kein Eingriff in die Bausubstanz vorhanden sei. Das äußere Erscheinungsbild der Gesamtanlage werde auch nicht erheblich beeinträchtigt.

Zu berücksichtigen sei, dass der Balkon zur Hausrückseite liege, dort hielten sich auf dem dortigen Garagenhof allenfalls nur die Wohnungseigentümer auf.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft im ... Oberhausen, vom 24.11.2010 zu Tagesordnungspunkt 10 für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend, das Katzennetz inklusive Ständerwerk stelle eine unzulässige bauliche Veränderung dar. Es sei zumindest unklar, ob durch die Konstruktion nicht auch die Bausubstanz beschädigt worden sei. Außerdem stelle das Katzennetz inklusive Ständerwerk eine optische Beeinträchtigung dar.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch einen Ortstermin.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 18.04.2011 (Blatt 47 der Akte) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Beschluss war nicht für ungültig zu erklären, weil er ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Weil das streitgegenständliche Katzennetz inklusive Ständerwerk eine gemäß § 22 Absatz 1 WEG unzulässige bauliche Veränderung darstellt, und die übrigen Wohnungseigentümer nicht unerheblich beeinträchtigt, ist hierfür die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich. Diese Zustimmung ist in dem angefochtenen Beschluss grade nicht erteilt worden.

Ein Anspruch auf eine solche Zustimmung besteht nicht.

Das Katzennetz mit Ständerwerk ist eine bauliche Veränderung.

Eine solche bauliche Veränderung im Sinne des §§ 22 Absatz 1 Satz 1 WEG ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht.

Es handelt sich um eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentum, die auf Veränderung des vorhandenen Zustandes gerichtet ist und zwar dadurch, dass Gebäudeteile verändert, Einrichtungen oder Anlagen neu geschaffen oder geändert werden (vergleiche Bärmann/Merle, WEG, 11. Auflage, § 22 Rn 7).

Unerheblich für das Vorliegen einer baulichen Veränderung ist, ob ein Substanzeingriff in das Gemeinschaftseigentum vorliegt (Timme/Elzer, WEG, § 22 Rn 20).

Es ist in diesem Sinne bereits entschieden worden, dass eine bauliche Veränderung ohne erheblichen Substanzeingriff schon in der Änderung der Farbgestaltung der Fassade liegt (Elzer/Timme, am angegebenen Ort, mit weiteren Nachweisen).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es gänzlich unerheblich ist, ob das Katzennetz mit seinem Ständerwerk fest in dem Gemeinschaftseigentum, nämlich in der betonartig ausgeführten Balkonbrüstung, verankert ist oder nicht.

Selbst wenn man hier davon ausgeht, dass der Kläger die gesamte Konstruktion lediglich auf der Balkonbrüstung verschraubt hat, so stellt dies dennoch eine bauliche Veränderung dar, denn durch sie wird die Balkonbrüstung baulich umgestaltet, auch wird das Gesamtbild der rückwärtigen Hausfassade umgestaltet.

Zu einer solchen einseitigen Umgestaltung ist der Kläger als Wohnungseigentümer nicht befugt, weil sich sein Sondereigentum nicht auf die optische Gestaltung der Hausfassade erstreckt.

Bereits die Balkonbrüstung ist, da sie mitprägend für die optische Gestaltung der Fassade ist, Gemeinschaftseigentum. Demzufolge stellt schon der dauerhafte Aufbau der streitgegenständlichen Konstruktion auf dieser Balkonbrüstung eine Umgestaltung bzw. Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, ohne dass es auf die technischen Einzelheiten der Befestigung oder gar der Frage eines Substanzeingriffes in die Balkonbrüstung ankäme.

Das Katzennetz inklusive Ständerwerk beeinträchtigt die W...

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