Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 4.009,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2006 zu zahlen.

Die Gerichtskosten werden der Antragsgegnerseite auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner ist Insolvenzverwalter und wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 11.08.2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau … bestellt. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Insolvenzschuldnerin Eigentümerin der Wohneinheiten Nr. 6 und 7 in der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das Sondereigentum an der Wohneinheit Nr. 6 nebst Miteigentumsanteilen an Dritte übertragen.

In der Eigentümerversammlung vom 07.12.2005 wurde unter TOP 1 beschlossen, die Holzrahmenfenster giebelseitig hinsichtlich des Wohnungseigentümers … auszutauschen, wobei das völlig desolate Badezimmerfenster sofort ausgetauscht werden sollte und die übrigen Fenster erst ausgetauscht werden sollten, wenn eine Sonderumlage in Höhe von 10,000,00 EUR eingegangen sei.

Unter TOP 1.2 wurde einstimmig beschlossen, „vorbeschlossene Maßnahme durch Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 10.000,00 EUR, fällig und zahlbar zum 20.12.2005, zu finanzieren”.

Unter TOP 3 wurde über den Wirtschaftsplan für das Jahr 2006 beschlossen und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen die nach diesem Wirtschaftsplan zu leistenden Hausgeldvorschüsse sind in voller Höhe (Jahresbetrag) zum 05.01.2006 fällig. Den Wohnungseigentümern wird in Form einer Stundung nachgelassen, den Gesamtzahlungsbetrag in monatlichen Teilbeträgen (1/12 des Gesamtbetrages je Monat) zu entrichten. Kommt ein Eigentümer mit der Hausgeldzahlung in Höhe von 2/12 des Jahresbetrages (2 Monatsraten) in Verzug, entfällt die Stundung und dieser Wohnungseigentümer ist verpflichtet, das gesamte, bezogen auf die Wirtschaftsperiode, fällige Hausgeld sofort zu zahlen.

Nach dem das Sondereigentum der Insolvenzschuldnerin betreffenden Einzelwirtschaftsplan für das Jahr 2006 waren im Jahr 2006 insgesamt 2.593,23 EUR an Wohngeldvorauszahlungen zu erbringen.

Mit Schreiben vom 22.12.2005 übersandte der Verwalter dem Antragsgegner das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 07.12.2005 sowie eine Berechnung der anteiligen Sonderumlage, aus der sich unter Zugrundelegung eines Miteigentumsanteils von 141,65 eine anteilige Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des Sondereigentums der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 1.416,50 EUR ergab. Der Antragsgegner teilte hierauf mit Schreiben vom 10.01.2006 mit, dass es sich bei der geforderten Sonderumlage um eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO handele und daher der auf die Schuldnerin entfallende Anteil als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden sei.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass es sich bei der aus dem Beschluss über die Sonderumlage entstandenen Forderung um eine gegenüber der Masse als vorweg zu befriedigende Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handele, da die Forderung erst durch den Beschluss der Eigentümerversammlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei. Hinsichtlich der Verteilung der Sonderumlage sei es nicht erforderlich gewesen einen Verteilungsschlüssel zu beschließen, da sich dieser aus der Gemeinschaftsordnung ergebe. Da der Beschluss über die Sonderumlage bestandskräftig sei, könne der Antragsgegner mit Einwendungen hiergegen nicht gehört werden. Ein Abruf des Verwalters hinsichtlich der Wohngeldvorauszahlungen für das Jahr 2006 sei zur Begründung der Fälligkeit nicht erforderlich gewesen, da über die Fälligkeit in der Eigentümerversammlung vom 07.12.2005 beschlossen worden sei. Spätestens mit der Geltendmachung im gerichtlichen Verfahren sei jedenfalls auch der Abruf erfolgt.

Die Antragstellerin beantragt,

wie erkannt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er macht geltend, dass die Geltendmachung des sich aus der Sonderumlage ergebenden Zahlungsanspruch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unzulässig sei, da es sich um eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO handele. Dies ergäbe sich aus der Entscheidung des BGH vom 18.04.2002 (NJW-RR 2002, 1298) und der im Anschluss vertretenen Auffassung in der Literatur. Es könne nicht zur Disposition der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen, ob eine Forderung aus einer Sonderumlage bloße Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeiten sei. Es sei davon auszugehen, dass die Schäden an den Fenstern bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen hätten. Da man bereits im Sommer 2005 über die erforderlichen Maßnahmen hätte beschließen können, liege es nahe, dass zielgerichtet mit der Beschlussfassung über einen Fensteraustausch bis nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewartet worden sei. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, für die Begründung der Zahlungsforderung erst an den Sonderumlagebeschluss anzuknüpfen. Des weiteren stehe der...

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