Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.09.2012; Aktenzeichen VIII ZR 315/11)

LG Detmold (Urteil vom 26.10.2011; Aktenzeichen 10 S 204/10)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 200,47 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht diese Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leisten.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht dieser Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 3.320,00 €.

 

Tatbestand

Die Kläger nehmen ihren ehemaligen Vermieter auf Rückzahlung von Betriebskostenvo-rauszahlungen in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 08.04.2002 einen Mietvertrag über eine Wohnung, gelegen auf dem Grundstück in . Die Parteien vereinbarten hierbei zunächst eine Kaltmiete von 300,00 € zzgl. einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten ohne Heizkosten in Höhe von 55,00 €. Auf den schriftlichen Mietvertrag wird zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen ( vgl. Bl. 7 d. A. ). Der Beklagte er-teilte den Klägern für das Jahr 2007 eine auf den 31.12.2009 datierende Nebenkostenabrechnung. Für das Jahr 2008 erstellte der Beklagte den Klägern am gleichen Tage eine Betriebskostenabrechnung, wobei der Tag des Zugangs zwi-schen den Parteien streitig ist.

Die Kläger leisteten in den Jahren 2003 bis 2006 folgende Zahlungen auf Betriebskos-ten als Vorauszahlungen:

- 2003: 12 x 60,00 € = 720,00 €

- 2004: 12 x 60,00 € = 720,00 €

- 2005: 12 x 60,00 € = 720,00 €

- 2006: 12 x 60,00 € = 720,00 €.

Dem gingen für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2002 Vorauszahlungen von 8 x 55,00 €, mithin 440,00 €, mithin Gesamtvorauszahlungen an Nebenkosten für den Zeitraum von Mai 2002 bis Ende 2006 von insgesamt 3.320,00 € vorher.

Die Kläger zahlten ab Juli 2009 an den Beklagten keine Miete mehr in Höhe von monat-lich 356,70 €.

Das Mietverhältnis endete durch Kündigung der Kläger, der Zeitpunkt der Beendi-gung des Mietverhältnisses ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig.

Die Kläger sind der Ansicht, dass der Beklagte diese gesamten Betriebskosten für den Zeitraum von Mai 2002 bis Dezember 2006 zurückzuzahlen hat.

Hierzu behaupten sie, dass das Mietverhältnis bereits mit Beginn Oktober 2009 durch vorausgegan-gene Kündigung beendet worden sei. Für den Zeitraum von April 2009 bis Juni 2009 habe die Wohnung derartige Mängel aufgewiesen, dass die Kläger für diesen Zeit-raum berechtigterweise 180,00 € die Miete gemindert hätten. Die Wohnung habe sich in einem fast schlechten Bauzustand befunden. Überdies habe der Beklagte Strafan-zeige bei der Staatsanwaltschaft gegen die Kläger mit der Behauptung eingereicht, dass es sich bei den Klägern um Mietnomaden handele.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 3.320,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte stellt Gegenforderungen zur Aufrechnung. Der Beklagte ist der Ansicht, die Kläger hätten für den Zeitraum von April 2009 bis Juni 2009 weitere 180,00 € als Miete zu zahlen. Ferner sei der Beklagte zur Aufrechnung für Mietzinsansprüche aus dem Zeitraum Juli 2009 bis November 2009 berechtigt. Überdies stünde dem Beklag-ten aus dem Urteil des Amtsgerichts Lemgo zu dem Aktenzeichen 19 C 218/08 vom 18.02.2009 gerichtet gegen die Kläger noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 526,13 € zur Seite. Ferner beruft der Beklagte sich auf die Einrede der Verjährung.

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2010 wird zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kläger können von dem Beklagten die Zahlung von 200,47 € nebst der tenorierten Verzinsung desselbigen Betrages verlangen. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.

I.

Dem Grunde nach ist ein Rückzahlungsanspruch für die geleisteten Betriebskostenvo-rauszahlungen für den Zeitraum von Mai 2002 bis Dezember 2006 entstanden.

Entgegen der vertraglichen Vereinbarung des Mietvertrages hat der Beklagte es unterlas-sen, über diese Nebenkosten für diese betreffenden Zeiträume abzurechnen. Das Mietverhältnis ist beendet. Ein Rückzahlungsanspruch ist danach entstanden, da der Beklagte es versäumt hat, hier für die gerügten Jahre 2002 bis 2006 Abrechnungen zu erteilen.

Allerdings sind die mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungsansprüche teil-weise durch Aufrechnung erloschen oder verjährt.

Im Einzelnen:

1.)

a)

Der Beklagte hat in Höhe von 713,40 € mit Mietforderungen, die die Kläger ihrerseits nicht erfüllt haben, für...

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