Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 24.07.2007 sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren von 359,50 zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

    Die Sicherheitsleistung darf durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Gemäß Mietvertrag vom 00.00.0000 sind die Beklagten Mieter des Klägers hinsichtlich der im Dachgeschoss Mitte des Hauses Gstr 00 in ####1 M gelegenen Wohnung. Die Parteien vereinbarten in § 4 des Mietvertrages eine monatliche Gesamtmiete von umgerechnet 833,41, nämlich ein Kaltmiete von 664,68, nebst einer Heizungs- und Betriebskostenvorauszahlung von 168,73.

Die Parteien vereinbarten in § 4 Ziffer 5. des Mietvertrages die von den Beklagten zu tragenden Betriebskosten und in § 16 des Vertrages die Umlage der Kosten für Heizung und Warmwasser. Hinsichtlich der letztgenannten Kosten wurde ein Verteilerschlüssel von 50 % nach Verbrauch und 50 % nach dem Verhältnis von Gesamtfläche zu Wohnfläche vereinbart. Vereinbarungsgemäß sollten alle weiteren Kosten nach dem Verhältnis von Gesamtfläche zu Wohnfläche verteilt werden mit Ausnahme der Kosten für die Wasserversorgung, die Entwässerung und die Müllabfuhr, die nach Personenzahl umzulegen sind.

Die Häuser Gstr 00-00 bilden eine Wirtschaftseinheit, weil die Versorgungseinrichtungen für Wasser und Heizung sich im Hause Frankenring 00 befinden ebenso wie der Hauptzähler der Gesamtversorgung mit Kaltwasser und Gas.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Betriebskostennachzahlung für den Zeitraum 01.05.2004 bis 30.04.2005 gemäß seinen Abrechnungen vom 24.04.2006, neu berechnet mit Abrechnung vom 09.10.2006 und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in die Neuberechnung erhöhte Beträge eingegangen sind, die außerhalb der Abrechnungsfrist nicht mehr geltend zu machen sind, in Höhe von insgesamt und für den Abrechnungszeitraum 01.05.2005 bis 30.04.2006 in vormaliger Höhe von, die sich jedoch aufgrund der Nichtberücksichtigung von Leerständen im Abrechnungszeitraum um 87,61 verringert. Der Kläger fordert demgemäß Zahlung von insgesamt.

Gemäß Energieausweis für Wohngebäude vom 21.10.2008 liegt der Energieverbrauch des Gebäudes unter dem Durchschnitt und beträgt 128 kWh/(m2.a) [].

Der Kläger behauptet:

Die Wohnung der Beklagten werde mit einer Fußbodenheizung beheizt. Diese sei über die Heizkreise und die entsprechenden Ventile gesondert für jeden Raum zu regulieren. Die Heizung lasse sich für jeden Raum der Wohnung gesondert hoch und runter regeln. Hierdurch sei ein erhöhter Heizkostenanfall funktionsbedingt durch die Anlage der Heizung ausgeschlossen. Die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.05.2004 bis 30.05.2005 sei den Beklagten am 28.04.2006 durch Einwurf zugestellt worden.

Er beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 24.07.2007 und außergerichtliche Anwaltsgebühren von 359,50 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Sie behaupten:

Die Heizungseinrichtung der Wohnung der Beklagten verfüge über keine Thermostatventile. Daher sei ein nicht möglich die Beheizung ein- bzw. auszuschalten. Hierdurch begründet sei ein unverhältnismäßiger Heizkostenverbrauch von 25.597,80 Einheiten für den Zeitraum 01.05.2994 bis 30.04.2005 (Bl. 37 E.A.) und von 5.981,60 sowie 14.708,70 Einheiten (Bl. 106 E.A.) für den Zeitraum 01.05.2005 bis 30.04.2006 entstanden. Soweit kein Defekt der Heizung vorliege, sei der Heizungsverbrauch durch nur unzureichende Isolierung des Dachgeschosses bedingt (Beweis: Sachverständigengutachten).

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 06.05.2008 und 07.11.2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen C vom 28.08.2008, 10.12.2008 und 12.02.2009 und das Sitzungsprotokoll vom 07.11.2008 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Für den Kläger besteht nach den §§ 535, 556 BGB in Verbindung mit § 4 Ziffer 5. und § 16 des Mietvertrages vom 27.02.2001 der geltend gemachte Zahlungsanspruch. Einer weiteren Beweisaufnahme hinsichtlich der gerügten mangelhaften Isolierung des Dachgeschosses und der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass hierdurch erhöhte Heizkosten entstünden bedurfte es aus Rechtsgründen nicht.

Hierzu im Einzelnen:

A.

Die zur Grundlage der Klageforderung genommenen Betriebskostenabrechnungen für die Zeiträume 01.05.2004 bis 30.03.2005 sowie 01.05.2005 bis 30.04.2...

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